Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 19/23a
Worum es ging: Muss mich die Bank warnen, bevor ich für jemanden hafte?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss die Bank nicht warnen. Ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht, wenn die Bank bereits weiß, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist oder unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht, und ihm den Kredit nur wegen der Sicherheit eines Dritten trotzdem gibt.
Die Bank muss einen Bürgen vor dem Abschluss nicht über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufklären. Ebenso wenig ist es üblich, dass sie jemandem, der ein Pfand beistellt, Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gibt.
In besonderen Ausnahmefällen muss die Bank den Bürgen warnen, auch wenn sie sonst zur Verschwiegenheit über den Hauptschuldner verpflichtet ist. Das gilt etwa, wenn sie schon vor der Unterschrift weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen kann und deshalb nur der Bürge zahlen wird.
Als Bürge müssen Sie Ihre Interessen grundsätzlich selbst wahren. Der Gläubiger muss Sie nur ausnahmsweise warnen, etwa wenn er weiß, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit fast sicher nicht zurückzahlen kann, oder wenn er eine besonders gefährliche Lage für Sie erkennen musste.
Ob eine Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift hier nur ein, wenn die Beurteilung grob falsch ist und im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.
Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 19.07.2022, 23 Cg 89/21a-26
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.01.2023, 3 R 206/22x-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Geschäftszahl
10Ob19/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Mag. Günther Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 106.724,57 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2023, GZ 3 R 206/22x-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Juli 2022, GZ 23 Cg 89/21a-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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