Muss mich der Arzt auch warnen, wenn ich nichts machen lasse?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhausträger
Ihr Arzt muss Sie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung aufklären. Das gilt nicht nur, wenn er Ihre Zustimmung braucht, sondern auch, wenn Sie entscheiden sollen, ob Sie eine weitere Behandlung unterlassen können. Hält er eine Maßnahme für notwendig, muss er Sie auf deren Notwendigkeit und auf die Risiken hinweisen, die bei einem Unterbleiben entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (so schon JBl 1982,491; SZ 55/114).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post.OGH 6 Ob 17/20y, 20.02.2020
- Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen.OGH 9 Ob 55/16b, 29.11.2016
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.OGH 5 Ob 9/11a, 09.02.2011
- Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben; auch wenn er dem Patienten nicht medizinische Einzelheiten mitteilen muss, hat er doch eindeutig und unter Hinweis auf mögliche schwerwiegende Folgen den Krankenhausaufenthalt anzuraten.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Siehe RS0124470.OGH 4 Ob 166/08b, 20.01.2009
- Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses.OGH 1 Ob 138/07m, 29.01.2008
- Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten.OGH 5 Ob 148/07m, 11.12.2007
- Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.OGH 5 Ob 148/07m, 11.12.2007
- Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter); kein Schaden.OGH 2 Ob 172/06t, 30.11.2006
- Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht.OGH 6 Ob 101/06f, 14.09.2006
- Hier: Weitere diagnostische Abklärung durch weitere Untersuchung.OGH 5 Ob 165/05h, 07.03.2006
- Der Patient muss nach Versorgung eines Knochenbruches auf allfällige (nachteilige) Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen (Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie bei Nichtbefolgung der Anweisung das betroffene Bein zu bewegen) und darauf hingewiesen werden, dass er bei atypischen Veränderungen im operierten Beinbereich (Rötung der Haut, verstärkte Schwellungsneigung, steigender Belastungsschmerz usw) jedenfalls unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse.OGH 10 Ob 24/00b, 23.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 91/24m, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 82/23d, 17.08.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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