Muss mich der Arzt über die Gefahren der Behandlung aufklären?
günstig für Patient betrifft Patient, Arzt, Krankenhausträger
Ja. Mit dem Behandlungsvertrag übernimmt der Arzt oder das Krankenhaus auch die Pflicht, Sie über Art und Schwere der Behandlung und über mögliche Gefahren und schädliche Folgen zu unterrichten. Das gilt nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Medikamenten und Impfungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (41 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe.OGH 7 Ob 145/24k, 23.10.2024
- Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes.OGH 3 Ob 125/17d, 25.10.2017
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung).OGH 9 Ob 19/16h, 21.04.2016
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog „Sicherheitsaufklärungspflicht").OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen.OGH 6 Ob 122/07w, 27.02.2009
- Hier: Zur Frage der Aufklärungspflicht vor einer Impfung.OGH 1 Ob 84/08x, 16.12.2008
- Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung, bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen.OGH 1 Ob 84/08x, 16.12.2008
- Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten.OGH 5 Ob 148/07m, 11.12.2007
- Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.OGH 5 Ob 148/07m, 11.12.2007
- Ist in der Frage der Entgeltlichkeit ein Arzt nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie jeder sonstige Unternehmer, der Leistungen gegen Entgelt anbietet, besteht kein Anlass, dem Arzt besondere Aufklärungspflichten oder Warnpflichten betreffend die Kosten des Behandlungsvertrags aufzuerlegen.OGH 4 Ob 249/02z, 19.11.2002
- In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen.OGH 4 Ob 249/02z, 19.11.2002
- Der Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten.OGH 10 Ob 2350/96b, 03.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 41.
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 127/23x, 21.08.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 4/19b, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 75/18t, 18.07.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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