Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 62/24v
Worum es ging: Welche Streitpunkte hat unser Vergleich wirklich erledigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.
Ein Behandlungsfehler bei der Versorgung einer Verletzung unterbricht den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis grundsätzlich nicht. Auch wenn eine ärztliche Fehlbehandlung nicht gerade wahrscheinlich ist, liegt sie nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung. Wer die Verletzung zu verantworten hat, haftet daher auch für diese Folgen.
Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Ihr Arzt muss Sie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung aufklären. Das gilt nicht nur, wenn er Ihre Zustimmung braucht, sondern auch, wenn Sie entscheiden sollen, ob Sie eine weitere Behandlung unterlassen können. Hält er eine Maßnahme für notwendig, muss er Sie auf deren Notwendigkeit und auf die Risiken hinweisen, die bei einem Unterbleiben entstehen.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.
Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes können auch Schmerzen berücksichtigt werden, die erst in Zukunft zu erwarten sind. Sie müssen daher nicht nur die bereits erlittenen Beschwerden geltend machen.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Ein Arzt schuldet Untersuchung, Aufklärung und Beratung nach den anerkannten Regeln seines Fachs. Die Untersuchung vor der Geburt soll den Eltern auch die Entscheidung über einen gesetzlich erlaubten Abbruch ermöglichen, weshalb ihre finanziellen Interessen mitgeschützt sind. Wird ein Hinweis auf eine schwere Fehlbildung übersehen und hätten sich die Eltern bei richtiger Aufklärung für einen Abbruch entschieden, haftet der Arzt für den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 31.10.2023, 9 Cg 112/21b-60
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.02.2024, 1 R 190/23a-66
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9Ob62/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinnützige S*gesellschaft mbH, *, verteten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 60.000 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revisionen der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2024, GZ 1 R 190/23a-66, mit dem den Berufungen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2023, GZ 9 Cg 112/21b-60, nicht Folge gegeben wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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