Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 34/25s
Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.
Ein Sachverständiger kann auch einer Person haften, die das Gutachten nicht bestellt hat. Voraussetzung ist, dass für ihn erkennbar war, dass der Besteller gerade auch die Interessen dieser Person mitverfolgt hat.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.
Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.
Welche Personen sich auf ein Gutachten verlassen dürfen, richtet sich danach, was im Verkehr üblich ist und zu welchem Zweck das Gutachten erstellt wurde. Gegenüber beliebigen Personen haftet der Gutachter nicht. Das gilt im Zweifel auch dann, wenn er weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll.
Auch wenn ein Gutachter oder Auskunftgeber weiß oder allgemein damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme an Außenstehende weitergegeben wird, haftet er im Zweifel nicht gegenüber beliebigen Personen. Der Kreis der geschützten Personen bleibt begrenzt.
Dass ein Auskunftgeber allgemein damit rechnen muss, seine Information werde irgendwie an Außenstehende gelangen, genügt für eine Haftung ihnen gegenüber nicht. Das gilt auch dann, wenn der Besteller die Auskunft selbst weitergibt.
Nicht jeder, der zu einer Verletzung irgendwie beigetragen hat, haftet als Täter. Täter ist nur, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Ein bloßer Beitrag zur Ursache genügt für die Haftung nicht.
Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Als Gehilfe haftet nur, wer den Täter bewusst fördert. Dazu müssen Sie vom beabsichtigten Rechtsbruch des anderen wissen oder ihn zumindest in Kauf nehmen.
Ja, auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften. Als Gehilfe haften Sie aber nur, wenn Sie den Täter bewusst fördern und die Umstände kennen, die sein Verhalten rechtswidrig machen; vorwerfbares Nichtwissen steht dem gleich. Bei Gesellschaften wird das Verhalten ihrer Organe zugerechnet.
Ein Sachverständiger muss auch gegenüber einer dritten Person sorgfältig arbeiten, wenn er damit rechnen muss, dass diese Person ihre Entscheidung auf sein Gutachten stützen wird.
Der Abschlussprüfer hat zwar nur mit der geprüften Gesellschaft einen Vertrag, muss aber auch deren mögliche Gläubiger schützen und sorgfältig behandeln. Sein Bestätigungsvermerk soll eine tragfähige Vertrauensgrundlage schaffen. Stellt er ihn nachlässig unrichtig aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen darauf disponiert und dadurch einen Schaden erleidet.
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 02.02.2024, 21 Cg 70/21m-79
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.10.2024, 4 R 62/24b-86
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1300 ABGB § 1301 ABGB § 874 IO § 69 StGB Art. 12 UGB § 275 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
78 Absätze, 35.864 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Geschäftszahl
4Ob34/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. * (AZ 21 Cg 70/21m, führendes Verfahren), und 2. * (AZ 21 Cg 10/23s), beide vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 35.517,06 EUR sA (erstklagende Partei) und 15.142,54 EUR sA (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei und die Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2024, GZ 4 R 62/24b-86, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2024, GZ 21 Cg 70/21m-79, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
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