Haften auch fahrlässige Schädiger gemeinsam für den ganzen Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 04.11.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, daß alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen läßt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde.OGH 2 Ob 2311/96h, 17.10.1996
- Verkehrsunfall in einem geschlossenen Betriebshof.OGH 2 Ob 12/63, 31.01.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Haften mehrere Personen nebeneinander für Ihren Schaden, läuft die Verjährung gegen jede von ihnen weiter. Dass Sie zunächst versuchen, den Anspruch nur gegen einen durchzusetzen, hält die Verjährung gegenüber den anderen nicht auf.