Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 38/23p
Worum es ging: Schützt das Gesetz meine Würde als Person?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.
Maßgeblich ist zuerst der Wille des Verstorbenen; im Streitfall wird erforscht, wie er sich mutmaßlich entschieden hätte. Erst wenn sich das nicht sicher klären lässt, zählt der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehepartners. Ob jemand Erbe ist, spielt dabei keine Rolle.
Das Recht, eine Grabstätte zu benützen, ist ein privatrechtliches Nutzungsrecht an einer Sache. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es durch einen Akt der Verwaltung verliehen wurde.
Über die Beisetzung verfügt in erster Linie der überlebende Ehepartner. Hat er der Beisetzung in der Familiengruft zugestimmt, ist eine spätere Überführung eine gemeinsame Angelegenheit aller Verfügungsberechtigten und braucht deren Zustimmung; überstimmt werden kann niemand. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag das Gericht.
Ist ein Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig, greift das Gericht das grundsätzlich nicht von sich aus auf. Sie müssen sich selbst darauf berufen, vor allem dann, wenn die verletzte Vorschrift eine bestimmte Personengruppe schützen soll.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.
Haben die Vorinstanzen von sich aus geprüft, ob der Streit überhaupt vor die Gerichte gehört, darüber aber nicht ausdrücklich entschieden, darf das Höchstgericht diese Frage nochmals prüfen. Sie ist damit nicht endgültig erledigt.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Sie müssen das rechtzeitig aufgreifen, sonst scheidet dieser Teil aus dem Verfahren aus. Wer weder eine Ergänzung beantragt noch das Übergehen in der Berufung rügt, kann die Entscheidung später nicht mehr nachholen lassen.
Das Recht, eine Grabstätte zu benützen, ist ein privatrechtlicher Anspruch, auch wenn es Ihnen die Friedhofsverwaltung einseitig eingeräumt hat. Für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an einer Grabstelle sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 08.12.2022, 9 C 661/22t-20
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 20.04.2023, 3 R 31/23b-26.3
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 ABGB § 1301 ABGB § 835 ABGB § 879 JN § 42 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
74 Absätze, 27.991 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
9Ob38/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch MMag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, 2. C*, 3. P*, alle vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, MMag. Maja Ranc, Mag. Matej Zenz, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Leistung (Streitwert 12.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. April 2023, GZ 3 R 31/23b-26.3, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 8. Dezember 2022, GZ 9 C 661/22t-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 2. dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teils insgesamt lautet:
„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen den Zustand der Gräber 16 und 17/XXI des Friedhofs der r* zum April 2021 derart wiederherzustellen, dass das Grabdenkmal und die Einfriedung beider Gräber an die vorhergehende Position, sohin in Sichtrichtung auf das Grab von vorne um etwa 60 cm nach links versetzt wird.
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