Muss mein Anwalt den Vertrag inhaltlich verbessern?
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Der Rechtsanwalt haftet dafür, wenn er rechtlich notwendige Ergänzungen unterlässt. Es war aber nicht seine Aufgabe, im Übrigen auf eine Änderung der Verträge hinzuwirken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Den Rechtsanwalt trifft unter diesen Voraussetzungen zwar die Haftung für die Unterlassung rechtlich notwendiger Ergänzungen; es war dagegen nicht seine Aufgabe, auf eine Änderung der Verträge im übrigen hinzuwirken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach einem bereits geschlossenen Vertrag hat keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt.OGH 7 Ob 84/09t, 02.09.2009
- Es ist aber nicht Aufgabe des Vertragsverfassers, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken.OGH 6 Ob 260/08s, 17.12.2008
- Es ist dann nicht seine Aufgabe auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten.OGH 8 Ob 33/98f, 25.06.1998
- Haben die Parteien den Vertrag bereits errichtet und wollen sie ihn nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen lassen, hat der Vertragserrichter (hier ein Notar) in der Regel nur mehr die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen.OGH 7 Ob 534/87, 05.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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