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Muss der Vertragserrichter meinen Vertrag inhaltlich prüfen?

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Haben Sie sich mit der anderen Seite bereits geeinigt und soll der Vertrag nur noch in die passende rechtliche Form gebracht werden, muss der Vertragserrichter in der Regel nur das Vereinbarte entsprechend formulieren und sinnvolle Ergänzungen vornehmen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Der Vertragserrichter hat dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und sie ihn nur noch in die entsprechende juristische Form bringen lassen wollen, in der Regel nur die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026716 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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