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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 35/24a

Worum es ging: Muss ich meinen Anwalt zahlen, wenn seine Arbeit wertlos war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Leistungen, die wegen seiner verschuldet mangelhaften Vertretung für Sie völlig wertlos sind, bekommt Ihr Rechtsanwalt kein Honorar. Der Anwalt darf allerdings auf die Richtigkeit Ihrer Angaben vertrauen, solange kein Anlass besteht, an ihnen zu zweifeln.

Für den Vertrag mit Ihrem Rechtsanwalt gelten die Regeln über die Bevollmächtigung, nicht jene über Dienst- oder Werkverträge. Haben Sie ein Pauschalhonorar vereinbart und entziehen Sie die Vollmacht, bevor die vereinbarte Arbeit fertig ist, steht dem Anwalt nur ein angemessener Teil des Honorars zu.

Verlieren Sie als Gläubiger die Sicherheit für Ihre Forderung, entsteht Ihr Schaden schon in diesem Moment. Sie müssen nicht warten, bis endgültig feststeht, dass Sie die Forderung nicht mehr eintreiben können. Sie können vom Schädiger sofort verlangen, dass er eine gleichwertige Sicherheit beschafft.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.

Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.

Stehen Ihrem Anwalt zwei Wege offen und führt nur einer davon sicher zum Erfolg, muss er entweder diesen sicheren Weg wählen oder beide Wege gleichzeitig beschreiten. Nur so bewahrt er Sie vor Schaden. Hält er sich nicht daran, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und muss Ihnen den Schaden ersetzen.

Nein. Ihr Anwalt schuldet fachgerechte Beratung und Vertretung, nicht den Erfolg. Deshalb müssen Sie beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt hat und dass daraus Ihr Schaden entstand. Die Beweiserleichterung, die sonst bei Nichterfüllung gilt, hilft Ihnen hier nicht.

Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.

Der Rechtsanwalt haftet dafür, wenn er rechtlich notwendige Ergänzungen unterlässt. Es war aber nicht seine Aufgabe, im Übrigen auf eine Änderung der Verträge hinzuwirken.

Haben Sie sich mit der anderen Seite bereits geeinigt und soll der Vertrag nur noch in die passende rechtliche Form gebracht werden, muss der Vertragserrichter in der Regel nur das Vereinbarte entsprechend formulieren und sinnvolle Ergänzungen vornehmen.

Ihr Anwalt schuldet den notwendigen Fleiß und die erforderliche Kenntnis der Gesetze, nicht aber die richtige Auslegung jeder Bestimmung. Aufklären muss er Sie dort, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen Übung ein Prozess aussichtslos erscheint.

Ist eine Rechtsfrage noch nicht geklärt und das Gesetz nicht eindeutig, trifft den Rechtsanwalt nur dann ein Verschulden, wenn sein Vorgehen bei sorgfältiger Überlegung nicht mehr vertretbar war. Eine falsche Beurteilung einer komplizierten Materie ist für sich allein noch kein Sorgfaltsverstoß.

Wenn Sie im Prozess eine eigene Forderung gegen die Klagsforderung aufrechnen wollen, müssen Sie diese mit einer bestimmten Zahl angeben. Eine bloß dem Grunde nach behauptete Gegenforderung reicht nicht aus.

In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.

Verfasst ein Rechtsanwalt einen Vertrag, der nicht dem entspricht, was Sie ihm aufgetragen haben, steht ihm dafür kein Honorar zu. Das gilt auch dann, wenn er vom Auftrag abgewichen ist, um Rücksicht auf frühere Klienten zu nehmen und eine Doppelvertretung zu vermeiden.

Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.

Zu den wichtigsten Aufgaben Ihres Anwalts gehört es, Sie zu belehren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie sich schon anderswo beraten ließen oder selbst Rechtskenntnisse haben. Sie entfällt erst, wenn Ihr Anwalt mit gutem Grund annehmen darf, dass Sie die Rechtslage vollständig erfasst haben.

Ihr Anwalt schuldet Ihnen eine sachgemäße Vertretung, aber keinen Erfolg. Verletzt er seine Pflichten aus dem Vertrag vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er Ihnen für jeden dadurch entstandenen Schaden, und zwar für jede Fahrlässigkeit. Vereitelt er den Auftrag schuldhaft, können Sie sein Honorar verweigern.

Auf den Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung anzuwenden. Nur ergänzend gelten die allgemeinen Regeln über die Bevollmächtigung.

Kann Ihr Anwalt durch eine Maßnahme einen Schaden von Ihnen abwenden und bringt diese Maßnahme keinen Nachteil mit sich, muss er sie ergreifen. Das gilt auch dann, wenn sie nach einer vertretbaren Rechtsansicht gar nicht nötig wäre. Ist es also auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, muss er die dagegen erforderlichen Schritte setzen.

Der Vertrag mit einem Rechtsanwalt hat in der Regel die entgeltliche Vertretung zum Gegenstand. Haben Sie kein Honorar vereinbart, steht dem Anwalt ein angemessenes Entgelt zu. Wie hoch es ist, richtet sich nach der üblichen Berechnungsgrundlage, die den Grundsätzen des redlichen Verkehrs entspricht.

Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie eine eigene Forderung geltend, über die erst im Urteil abgerechnet werden soll. Von einer aufrechenbaren Forderung kann aber keine Rede sein, wenn Sie nicht einmal angeben, um welchen Betrag es geht.

Nein. Wenn zweifelhaft ist, ob Ihr Geschäft eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde braucht, darf das Grundbuchsgericht auch keine Vormerkung bewilligen. Ohne die nötige Genehmigung wäre das Geschäft nämlich noch nicht wirksam, und damit fehlt der gültige Rechtsgrund.

Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.

Der Treuhänder muss für die ordentliche Erfüllung jener Aufgaben einstehen, die er im Vertrag übernommen hat, etwa den Kaufpreis entgegenzunehmen, die vorgesehenen Zahlungen zu leisten, Pfandrechte löschen zu lassen und den Restkaufpreis nach Erfüllung der Bedingungen auszuzahlen. Nicht zu seinen Aufgaben als Treuhänder gehört es dagegen, das gültige Zustandekommen des Vertrags oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.

Ein Rechtsanwalt schuldet Ihnen keinen bestimmten Erfolg, und der Vertrag mit ihm endet nach eigenen Regeln. Deshalb gelten für seine Leistung die Bestimmungen über die Gewährleistung nicht, wie sie etwa beim Kauf einer Sache greifen.

Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.

Wird ein Rechtsanwalt nur mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt, gelten die Regeln über den Werkvertrag, so wie beim Gutachten eines Steuerberaters. Ob ein Auftrag als Werkvertrag oder als Geschäftsbesorgung einzuordnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sie dürfen mit Ihrem Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar vereinbaren, das in einem Prozentsatz des gesamten Streitwerts festgelegt ist.

Ihr Rechtsanwalt bekommt kein Honorar, wenn Sie beweisen, dass und aus welchen Gründen seine Leistung wertlos ist. Weisen Sie nach, dass er eine für den Ausgang des Prozesses wesentliche Weisung nicht befolgt hat, ist damit die schlechte Erfüllung bereits bewiesen. Er behält sein Honorar dann nur, wenn er selbst beweist, dass sein weisungswidriges Handeln dem Erfolg nicht geschadet hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.898 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Geschäftszahl

6Ob35/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P* L*, LL.M., PLL.M., geboren am *, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten Parteien 1. C* H*, geboren am *, 2. C* H*, geboren am *, beide *, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 11.098,58 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 21 R 245/23k-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. Juni 2023, GZ 25 C 519/22b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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