Haftet mein Kind für einen Schaden, den es angerichtet hat?
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Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Kindern unter vierzehn Jahren wird geprüft, ob sie im konkreten Fall einsehen konnten, was sie tun; das hängt stark von Alter und geistiger Entwicklung ab. Auch ein Mitverschulden des Kindes darf nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage der Einsichtsfähigkeit des (auch mündigen) Minderjährigen muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
- Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Hier: Eine rund 10 1/2-Jährige fügt ihrer gleichaltrigen Freundin mit einem Holzbohrer beim Spiel eine schwere Augenverletzung zu.OGH 1 Ob 161/05s, 18.10.2005
- Argumente, die gegen einen Verschuldensvorwurf sprechen: Lebensalter, fehlende Lebenserfahrung und die Ausübung des Spieltriebs.OGH 1 Ob 161/05s, 18.10.2005
- Es kommt darauf an, welche Einsichtfähigkeit der Deliktsunfähige tatsächlich hatte.OGH 10 Ob 79/00s, 02.05.2000
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- Grundsätzlich sind Kinder gemäß § 153 ABGB nicht deliktsfähig, die Haftung für deliktisches Verhalten ist die Ausnahme.OGH 7 Ob 55/87, 10.12.1987
- Die Einsichtsfähigkeit hängt wiederum weitgehend vom Alter der geistigen Entwicklung ab.OGH 6 Ob 652/84, 04.10.1984
- Mitverschulden wäre milder zu beurteilen als bei einem Vollsinnigen und Mündigen und könnte die Billigkeitserwägung nach dem Schlusshalbsatz des § 1310 ABGB nicht dahin beeinflussen, dass der Beklagte über die Deckung durch den Haftpflichtversicherer hinaus auch persönlich haften müsse.OGH 1 Ob 594/81, 15.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 2 Ob 61/23v, 20.04.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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