OGH 4 Ob 146/19b
Worum es ging: Muss ich nach dem Unfall selbst wieder Arbeit suchen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Frage, ob Sie zumutbare Arbeit versäumt haben, ist zu unterscheiden. Sind Sie nur teilweise arbeitsfähig geblieben, muss der Schädiger beweisen, dass Sie eine konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit oder eine erfolgversprechende Umschulung ohne guten Grund ausgeschlagen haben. Sind Sie hingegen wieder voll hergestellt, wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich um Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemühen.
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Nein. Ihr Anspruch wird nur gekürzt, wenn Ihnen persönlich vorzuwerfen ist, dass Sie den Schaden nicht kleiner gehalten haben. Konnten Sie einem Verhalten nicht wirksam begegnen, etwa wegen einer Erkrankung, bleibt das für Ihren Ersatz ohne Folgen.
Sie müssen den Schaden zwar möglichst gering halten. Vorwerfbar sind Ihnen dabei aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ein leichtes Versehen schadet Ihnen nicht.
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nur, wenn Sie schuldhaft eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit ausschlagen. Der Schädiger muss nachweisen, dass Sie eine ganz konkrete Verdienstmöglichkeit abgelehnt haben. Der bloße Hinweis, Sie hätten irgendwie etwas dazuverdienen können, genügt nicht.
Nein, nicht ohne weiteres. Ein Wechsel ist Ihnen nicht zumutbar, wenn Sie dadurch Aufstiegschancen und soziale Sicherheit verlieren, die Ihnen Ihre bisherige Stellung geboten hat. Ob eine Umschulung zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab, etwa von Einkommen, Alter, Sorgepflichten und Sicherheit des Arbeitsplatzes.
Schadenersatz wird in erster Linie durch Wiederherstellung geleistet, nicht durch Geld. Es genügt dabei, wenn im Wesentlichen die gleiche Lage wie vorher hergestellt wird.
Nein. Ob und in welchem Ausmaß Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, stellt das Gericht selbst fest; der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder die Einschätzung Ihrer Dienstbehörde bindet es nicht. Beeinträchtigt ist die Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in einer Ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung weniger oder gar nichts mehr verdienen können. Nicht entscheidend ist die rein medizinische Arbeitsfähigkeit.
Können Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, müssen Sie eine Umschulung beginnen, wenn sie Ihnen im Einzelfall zumutbar ist. Ist sie an Ihrem Heimatort nicht möglich, müssen Sie grundsätzlich auch eine auswärtige Schulungsstätte aufsuchen, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Schadenersatz bedeutet, einen gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Zustand herzustellen. Bei einem mangelhaften Werk heißt das, dass der Unternehmer das Werk so herstellen muss, wie es vereinbart war. Lässt sich das Werk nicht verbessern, muss er es beseitigen und technisch einwandfrei neu herstellen.
Dann, wenn Sie weniger oder gar nicht mehr in der Lage sind, in einer Stellung zu verdienen, die Ihrer Ausbildung, Ihren Anlagen und Ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht. Entscheidend ist nicht die rein medizinisch gemessene Arbeitsfähigkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 08.03.2019, 5 Cg 29/17w-53
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.06.2019, 10 R 27/19z-59
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Geschäftszahl
4Ob146/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** J*****, Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Dr. Günther Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** H*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 85.666,52 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 13.803,25 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Juni 2019, GZ 10 R 27/19z-59, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8. März 2019, GZ 5 Cg 29/17w-53, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinen Punkten 1., 3. und 4. dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner unangefochten gebliebenen Teile insgesamt wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 70.797,77 EUR samt 4 % Zinsen aus 10.000 EUR von 1. März 2017 bis 21. Juni 2017, aus 26.168,44 EUR von 22. Juni 2017 bis 9. Dezember 2018 und aus 70.797,77 EUR seit 10. Dezember 2018 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftigen, derzeit nicht bezifferbaren Schäden der klagenden Partei aus dem Skiunfall vom ***** 2017 im Skigebiet ***** zu haften hat.
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