OGH 17 Ob 5/21s
Worum es ging: Lebt meine Forderung wieder auf, wenn ich sie nicht angemeldet habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn Sie es selbst versäumt haben. Die volle Forderung lebt nach Aufhebung des Ausgleichs nur wieder auf, wenn allein den Schuldner ein Verschulden daran trifft, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. War auch Ihre eigene Sorglosigkeit im Spiel, bleibt es bei der Quote.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.
Nur dann, wenn ausschließlich der Schuldner die Nichtberücksichtigung verursacht hat, wobei schon Fahrlässigkeit genügt. Trifft Sie selbst auch nur ein leichtes Mitverschulden, entfällt diese Begünstigung. Den Nachweis müssen Sie als Gläubiger führen.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Nein. Einwendungen, die Sie schon in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten haben, können im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr behandelt werden.
Als faktischer Geschäftsführer gilt, wer die Geschäfte einer Gesellschaft maßgeblich lenkt, ohne dazu förmlich bestellt zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie Angestellter, Gesellschafter, Angehöriger oder Außenstehender sind. Entscheidend ist allein Ihr tatsächlicher Einfluss.
Ja. Wer sich die Geschäftsführung tatsächlich anmaßt, ohne offiziell Geschäftsführer zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen dafür haften, dass die Insolvenz zu spät angemeldet wurde. Er muss auf den offiziellen Geschäftsführer aktiv einwirken, damit dieser den Insolvenzantrag stellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 02.03.2020, 62 Cg 36/15d-71
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 01.12.2020, 1 R 87/20a-77
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 IO § 156 IO § 197 IO § 69 ZPO § 273
Entscheidungstext
65 Absätze, 23.810 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Geschäftszahl
17Ob5/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* AG, *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* G*, und 2. L* T*, beide vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 145.056,90 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse hinsichtlich der erstbeklagten Partei 129.881,20 EUR, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei 145.065,90 EUR) und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 15.184,70 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2020, GZ 1 R 87/20a-77, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. März 2020, GZ 62 Cg 36/15d-71, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.740,27 EUR (hierin enthalten 465,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (hierin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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