Zum Inhalt springen

Haftet der Autofahrer, wenn der Fußgänger grob unvorsichtig war?

günstig für Lenker betrifft Fußgänger, Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
Ja, aber kaum. Wer im Ortsgebiet um rund zehn Prozent zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, jede gebotene Sorgfalt beachtet zu haben, und haftet daher grundsätzlich. Gegenüber einem krassen Fehlverhalten des Fußgängers fällt dieses geringe Fehlverhalten bei der Aufteilung aber nicht ins Gewicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76 (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Unfall mit unachtsamen Fußgängern
Schadenersatz · Schadensteilung bei Fußgängerunfall in der Nacht
Schadenersatz · Fußgänger und geringfügige Verlangsamung
Schadenersatz · Unfall zwischen Auto und Fußgängerin
Schadenersatz · Weg und Haftungsprivileg des Halters