Haftet der Autofahrer, wenn der Fußgänger grob unvorsichtig war?
günstig für Lenker betrifft Fußgänger, Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
Ja, aber kaum. Wer im Ortsgebiet um rund zehn Prozent zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, jede gebotene Sorgfalt beachtet zu haben, und haftet daher grundsätzlich. Gegenüber einem krassen Fehlverhalten des Fußgängers fällt dieses geringe Fehlverhalten bei der Aufteilung aber nicht ins Gewicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76 (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist.OGH 2 Ob 68/13h, 25.04.2013
- Hier: Eine von der ‑ wenn auch zulässigen ‑ aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ‑ durchaus schwer wiegenden ‑ Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten.OGH 2 Ob 73/12t, 07.08.2012
- Zusammentreffen von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers.OGH 2 Ob 164/89, 28.03.1990
- Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers.OGH 2 Ob 132/89, 14.11.1989
- Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten der Fußgängerin.OGH 2 Ob 41/88, 10.05.1988
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers.OGH 2 Ob 31/87, 30.06.1987
- Geschwindigkeitsüberschreitung zwanzig Prozent Schadensteilung 1 : 2.OGH 2 Ob 116/81, 06.10.1981
- Mitverschulden der Fußgeherin 3 : 1.OGH 2 Ob 85/80, 16.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 15/17w, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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