Wer haftet, wenn ein Auto eine Fußgängerin von hinten niederstößt?
günstig für Fußgänger betrifft Fußgänger, Autofahrer, Unfallopfer, Versicherer
Überwiegend der Lenker. In dem entschiedenen Fall trug ein mit 0,74 Promille alkoholisierter Autofahrer drei Viertel des Verschuldens. Die Fußgängerin trug ein Viertel, weil sie trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn ging.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1968)
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten eines unter Alkoholeinwirkung (0,74 Promille) stehenden Personenkraftwagenlenkers, der eine trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn gehende Fußgängerin von hinten niederstößt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines verspäteten reagierenden, mit 2,5 Promille alkoholisierten Kraftfahrers, der mäßig alkoholisierten Fußgängerin, die statt am linken Fahrbahnrand in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte geht, niederfährt.OGH 8 Ob 18/81, 23.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 20
- StVO 1960 § 76
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