Wann haftet der Wegehalter nur für grobe Fahrlässigkeit?
günstig für Wegehalter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Anrainer, Geschädigte
Wenn es sich um einen Weg handelt, den jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützen darf. Dass der Halter zusätzlich einem eingeschränkten Kreis, etwa Anrainern, das Befahren gestattet, ändert daran nichts. Das mildere Haftungsmaß gilt dann gegenüber allen Benützern, unabhängig von der Art der Benützung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anrainer- bzw Zubringerweg, dessen Übertragung in das öffentliche Straßengut sogar geplant war.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war.OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017
- Auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist.OGH 2 Ob 217/08p, 29.04.2009
- Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche.OGH 5 Ob 117/07b, 03.07.2007
- Hier: Tankstellenareal.OGH 2 Ob 59/05y, 14.06.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf.OGH 2 Ob 335/97x, 20.11.1997
- Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung.OGH 2 Ob 335/97x, 20.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 71/19k, 15.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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