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Wann haftet der Wegehalter nur für grobe Fahrlässigkeit?

günstig für Wegehalter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Anrainer, Geschädigte
Wenn es sich um einen Weg handelt, den jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützen darf. Dass der Halter zusätzlich einem eingeschränkten Kreis, etwa Anrainern, das Befahren gestattet, ändert daran nichts. Das mildere Haftungsmaß gilt dann gegenüber allen Benützern, unabhängig von der Art der Benützung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 11.

Im Gesetz

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