Was gilt, wenn ein Stein oder Erdrutsch auf die Straße fällt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 30.03.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn.OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020
- Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde.OGH 2 Ob 122/08t, 14.08.2008
- Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bei Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms.OGH 2 Ob 113/06s, 12.06.2006
- Hier: Unlenkbarkeit zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge infolge Ölverschmutzung auf der Fahrbahn.OGH 2 Ob 1142/95, 12.10.1995
- Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn.OGH 8 Ob 39/86, 23.10.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 D; EKHG §11 Abs1 B1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.