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Was gilt, wenn ein Stein oder Erdrutsch auf die Straße fällt?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallbeteiligte, Fahrzeughalter, Bahnunternehmen
Auch ein Naturereignis kann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs auslösen. Verliert ein schneller fahrendes Fahrzeug durch ein solches Hindernis die Lenkbarkeit, werden die gewöhnlichen Gefahren des Betriebs außergewöhnlich vergrößert. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter oder höhere Gewalt die Gefahr ausgelöst hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 30.03.2020 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" § 50 Z 10 b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2 D; EKHG §11 Abs1 B1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Höhere Gewalt bei Naturereignissen

Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

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