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Wann kann sich der Betreiber von der Haftung befreien?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Fahrzeughalter, Seilbahnunternehmen, Arbeitnehmer
Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058206 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 28.

Genannte Normen

EKHG §9 A; EKHG §11 Abs2 A

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Höhere Gewalt bei Naturereignissen

Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

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