Wann kann sich der Betreiber von der Haftung befreien?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stapler-Fahrzeug und in den Arbeitsprozess eingegliederte Arbeitnehmerin als Geschädigte.OGH 9 ObA 18/21v, 24.03.2021
- Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt.OGH 2 Ob 265/06v, 18.01.2007
- Hier: U6-Wien.OGH 2 Ob 262/06b, 30.11.2006
- Verlangt wird eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht.OGH 5 Ob 582/88, 06.09.1988
- Es kommt darauf an, ob die Abwendung des Unfalls bei den gegebenen Verhältnissen durch die äußerste Sorgfalt und durch Mittel, deren Anwendung dem Haftpflichtigen vernünftigerweise zugemutet werden konnte, möglich war.OGH 8 Ob 54/87, 27.08.1987
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: SesselliftOGH 2 Ob 36/87, 25.08.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058206 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 9 ObA 18/21v, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 86/18p, 24.09.2018, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 A; EKHG §11 Abs2 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.