Zählt bei der Schuldfrage, wer mehr Verkehrsregeln verletzt hat?
betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
Nein. Die bloße Zahl der Übertretungen taugt nicht als Grundlage für die Aufteilung des Verschuldens. Es kommt auf die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit an; die Verletzung des Vorrangs wiegt dabei schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine verspätete Bremsreaktion.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (39 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Die bloß zahlenmäßige Gegenüberstellung einzelner Verstöße der an einem Unfall beteiligten Personen gegen Verkehrsvorschriften bildet keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensaufteilung. Der Verstoß gegen die Vorrangregelung als einer der Grundlagen des Verkehrsrechts wiegt schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder verspätete Bremsreaktion.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausschlaggebend ist der Grad der Fahrlässigkeit der Beteiligten sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs.OGH 8 Ob 94/87, 16.02.1988
- Überhöhte Geschwindigkeit eines Motorrads.OGH 2 Ob 102/82, 15.06.1982
- Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Vorrangberechtigten, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht sehr schwerwiegend überschritten hat.OGH 2 Ob 242/81, 23.03.1982
- Deutliche Reaktionsverzögerung kann im Ortsverkehr nicht vernachlässigt werden. Verschuldensteilung 3 : 1.OGH 2 Ob 195/81, 15.12.1981
- Hier: Bevorrangter wird durch rückwärts in die bevorrangte Fahrbahn fahrenden behindert. Bevorrangter bleibt in 2,5 Sekunden reaktionslos, Verschuldensteilung 3 : 1 zugunsten des Bevorrangten.OGH 2 Ob 185/81, 27.10.1981
- Dies gilt aber nur so lange, als diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist.OGH 8 Ob 171/81, 01.10.1981
- Geschwindigkeitsüberschreitung um vierzig Prozent - Verschuldensteilung 2 : 1.OGH 2 Ob 245/80, 24.03.1981
- Eine Sekunde Reaktionsverzögerung kann im Stadtverkehr nicht vernachlässigt werden.OGH 2 Ob 242/80, 10.03.1981
- Hier: § 14 StVO.OGH 2 Ob 141/79, 20.11.1979
- GrundsätzlichOGH 2 Ob 66/75, 10.04.1975
- Es kommt vielmehr auf die Bedeutung der übertretenen Norm an.OGH 2 Ob 131/72, 28.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 2 Ob 21/20g, 29.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 19
- StVO 1960 § 20
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