OGH 2 Ob 21/20g
Worum es ging: Wiegt eine Vorrangverletzung schwerer als zu schnelles Fahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel ja. Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln wiegt bei der Aufteilung des Verschuldens meist schwerer als andere Verkehrsübertretungen, weil diese Vorschriften für die Sicherheit besonders wichtig sind. Fährt der Vorrangberechtigte aber besonders krass zu schnell oder grob unaufmerksam, kann das Verschulden trotzdem gleich geteilt werden.
Nein. Die bloße Zahl der Übertretungen taugt nicht als Grundlage für die Aufteilung des Verschuldens. Es kommt auf die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit an; die Verletzung des Vorrangs wiegt dabei schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine verspätete Bremsreaktion.
Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.
Für die Aufteilung der Schuld ist entscheidend, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Dazu kommt, wie wichtig jene Verkehrsvorschrift ist, gegen die verstoßen wurde, allgemein und im konkreten Fall. Aus beidem ergibt sich Ihr Anteil am Schaden.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Ja. Verlangt es der flutende Verkehr, ist das Anhalten in der Fahrbahnmitte geboten und zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass Sie die zweite Fahrbahnhälfte anschließend ohne Rücksicht auf eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen.
Bevor Sie als Fußgänger die Fahrbahn betreten, müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie noch vor herannahenden Fahrzeugen sicher hinüberkommen. In der Straßenmitte müssen Sie sich erneut vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug kommt, und stehen bleiben, wenn es dafür schon zu nahe ist.
Sie müssen die Fahrbahn in angemessener Eile überqueren, also ohne vermeidbare Verzögerung. Maßstab ist die Eile, die Ihnen persönlich zumutbar ist. Bei einem schwer Gehbehinderten oder einem sehr alten Menschen ist das entsprechend weniger.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.07.2019, 22 Cg 127/16g-30
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.11.2019, 11 R 159/19m-37
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 76 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 13.723 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
2Ob21/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Christoph Kopecky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, Wien 1, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wegen 27.346,66 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2019, GZ 11 R 159/19m-37, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 2019, GZ 22 Cg 127/16g-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
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