Wiegt eine Vorrangverletzung schwerer als zu schnelles Fahren?
günstig für Vorrangberechtigter betrifft Autofahrer, Radfahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
In der Regel ja. Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln wiegt bei der Aufteilung des Verschuldens meist schwerer als andere Verkehrsübertretungen, weil diese Vorschriften für die Sicherheit besonders wichtig sind. Fährt der Vorrangberechtigte aber besonders krass zu schnell oder grob unaufmerksam, kann das Verschulden trotzdem gleich geteilt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 27.06.2022 (146 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verschuldensteilung 1 : 1; Vorrangverletzung durch PKW-Lenker, Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften durch Radfahrer.OGH 2 Ob 61/22t, 27.06.2022
- 5 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet.OGH 2 Ob 44/17k, 27.02.2018
- Hier: Vorrangverletzungen gemäß § 38 Abs 4 StVO.OGH 2 Ob 35/06w, 12.04.2007
- Verschuldensteilung 1 : 1 bei Geschwindigkeitsüberschreitung um achtundvierzig km/h.OGH 8 Ob 72/86, 17.12.1986
- Hier: § 24 Abs 1 lit d StVO.OGH 2 Ob 172/83, 13.09.1983
- Hier: Verschuldensteilung 1 : 1 wegen besonders schweren Beobachtungsfehlers des Bevorrangten.OGH 8 Ob 284/82, 10.03.1983
- Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Vorrangberechtigten, der gegen § 17 Abs 4 StVO verstößt.OGH 2 Ob 267/82, 01.02.1983
- Hier: Jedoch Verschuldensteilung 1 : 1 wegen krassen Verstoßes des Bevorrangten gegen § 13 Abs 1 StVO.OGH 8 Ob 272/82, 16.12.1982
- Hier: Verschuldensteilung wegen krass überhöhter Geschwindigkeit (80 km/h statt 50 km/h) und Alkoholisierung des Bevorrangten.OGH 8 Ob 197/82, 18.11.1982
- Ausnahmsweises Abgehen von diesem Grundsatz bei besonders krasser Verkehrswidrigkeit des Bevorrangten, zum Beispiel:, wenn Geschwindigkeitsüberschreitung nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen ein Ausmaß erreicht hat, das eine erhebliche Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren mit sich gebracht hätte und in der Handlungsweise des Bevorrangten ein bewusstes Sich - Hinweg - Setzen über der Sicherheit des Verkehrs dienende Vorschriften zu erblicken wäre.OGH 8 Ob 228/82, 18.11.1982
- Verschuldensteilung 1 : 3 zugunsten des kurvenschneidenden Vorrangberechtigten gegenüber dem das Rechtsfahrgebot verletzenden Wartepflichtigen.OGH 2 Ob 228/82, 09.11.1982
- Verschuldensteilung 1 : 1 (Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen § 17 StVO).OGH 2 Ob 176/82, 28.09.1982
- Verschuldensteilung 1 : 1; extreme Verletzung des Rechtsfahrgebots.OGH 8 Ob 169/82, 02.09.1982
- Verschuldensteilung 1 : 1<br/>Vorrangberechtigter, der irrtümlich den Blinker in Betrieb hat gegenüber Wartepflichtigen.OGH 8 Ob 289/81, 13.05.1982
- Verschuldensteilung 1 : 1 bei Vorrangverletzung gegenüber unbeleuchtetem Moped.OGH 2 Ob 107/82, 11.05.1982
- Verschuldensteilung 2 : 1 zu Gunsten des Vorrangberechtigten der seinerseits gegen die Bestimmungen des § 18 Abs 3 StVO verstieß.OGH 8 Ob 51/82, 29.04.1982
- Verschuldensteilung 2 : 1 bei Vorrangverletzung gegenüber extrem kurvenschneidender Fahrweise.OGH 8 Ob 13/82, 25.03.1982
- Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Vorrangberechtigten, der seinerseits gegen die Vorschriften des § 7 StVO verstößt.OGH 8 Ob 67/82, 25.03.1982
- Gleichteiliges Verschulden, weil Bevorrangter "kurvenschneidend" nach links einbog.OGH 2 Ob 232/81, 09.02.1982
- Verschuldensteilung 1 : 1, weil Vorrangberechtigter ohne verkehrsbedingten Anlass bei Annäherung an die Kreuzung über die Fahrbahnmitte geriet.OGH 2 Ob 212/81, 26.01.1982
- 1 : 3 zu Lasten des den Vorrang verletzenden Kraftfahrers gegenüber einem Motorradfahrer, der um eine Sekunde verspätet reagiert.OGH 8 Ob 228/81, 03.12.1981
- Verschuldensteilung 2 : 1 gegenüber einem Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 7 Abs 1 und 13 Abs 1 StVO.OGH 2 Ob 194/81, 13.10.1981
- Dies gilt nur so lange, als die Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrangten nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist.OGH 8 Ob 78/81, 21.05.1981
- Mehr als achtzig Prozent.OGH 8 Ob 50/81, 07.05.1981
- Gleichteiliges Verschulden gegenüber einer um 3,6 Sekunden verspäteten Reaktion.OGH 2 Ob 35/81, 24.03.1981
- Um zwei Sekunden verspätete Reaktion des Überholenden gegenüber Wartepflichtigen, Verschulden 1 : 2.OGH 2 Ob 250/80, 10.03.1981
- § 17 Abs 4 und § 19 Abs 4 StVO.OGH 2 Ob 162/80, 03.03.1981
- § 17 Abs 4 und § 19 Abs 4 StVO.OGH 2 Ob 147/80, 03.03.1981
- Wird eine unklare Verkehrslage geschaffen (zu frühe Betätigung des Blinkers) und damit ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgelöst, so muss nicht von einem eindeutigen Überwiegen des Verschuldens ausgegangen werden.OGH 8 Ob 250/80, 29.01.1981
- Nicht jedoch, wenn der Bevorrangte den Wartepflichtigen durch die Betätigung des rechten Blinkers über seine wahre Absicht in Irrtum geführt hat.OGH 2 Ob 157/80, 09.12.1980
- Gleichteiliges Verschulden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung ein Maß erreicht hat, das eine erhebliche Vergrößerung der damit verbundenen Gefahr mit sich bringt.OGH 8 Ob 152/80, 30.10.1980
- Bei besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber auch der andere Unfallsgegner mit dem überwiegenden Verschulden allenfalls belastet werden.OGH 8 Ob 26/80, 22.05.1980
- MopedfahrerOGH 2 Ob 2/80, 26.02.1980
- Besonders Schwerwiegend.OGH 8 Ob 134/79, 02.07.1979
- "In der Regel".OGH 2 Ob 226/78, 30.01.1979
- § 38 Abs 1 StVO.OGH 8 Ob 136/78, 27.09.1978
- Vorrangsverletzung fällt wegen der besonderen Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit erheblich ins Gewicht.OGH 2 Ob 160/77, 14.10.1977
- Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten desjenigen, der den Vorrang missachtet und eine überhöhte Geschwindigkeit einhält gegenüber vorschriftswidrig Linkseinbiegenden, der mangelhaft reagiert.OGH 2 Ob 81/77, 28.04.1977
- Trotzdem gleichteiliges Verschulden bei Vorrangverletzung durch noch nicht vierzehnjährige Radfahrerin, weil der Personenkraftwagen - Fahrer darauf erst beträchtlich verspätet reagierte.OGH 8 Ob 54/77, 20.04.1977
- Vorrangverletzung durch fünfzehnjährige Radfahrerin, die trotz möglicher Sicht auf den sich nähernden Personenkraftwagen in die Kreuzung einfuhr und durch drei Sekunden bis zum Zusammenstoß ohne jede Reaktion weiterfuhr, während dem Personenkraftwagen - Lenker Reaktionsverzögerung und Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite vorzuwerfen war (2 : 1).OGH 8 Ob 31/77, 23.03.1977
- Hier: Gleichteiliges Verschulden, weil der Vorrangverletzung das (eine beträchtliche Erhöhung der Unfallsgefahr bewirkende) Einbiegen auf der äußersten linken Fahrbahnhälfte bei ungünstigen Sichtverhältnissen gegenüberstand.OGH 8 Ob 30/77, 23.03.1977
- Verschuldensteilung 7 : 3 zu Lasten des den Vorrang Verletzenden gebilligt auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung des im Nachrang Befindlichen beträchtlich war und dieser die Fahrbahnmitte etwas überfuhr.OGH 2 Ob 264/76, 20.01.1977
- Jedoch trotzdem gleichgeteiltes Verschulden, weil der Vorrangberechtigte krass gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.OGH 8 Ob 221/76, 22.12.1976
- Hier: Jedoch Verschuldensteilung 1 : 1, weil der Vorrangverletzung die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um fünfzig Prozent gegenüberstand.OGH 2 Ob 89/76, 06.05.1976
- Trotzdem gleichgeteiltes Verschulden, weil der Vorrangberechtigte zur Nachtzeit mit absolut überhöhter Geschwindigkeit unter verbotswidriger Benützung einer ausgedehnten Sperrfläche überholte.OGH 8 Ob 231/75, 19.11.1975
- Trotzdem gleichteilige Schadensaufteilung, weil der Bevorrangte die unklare Verkehrslage durch zu frühes Blinken schuf, was das Fehlverhalten des Benachrangten auslöste.OGH 8 Ob 228/74, 07.01.1975
- Im Einzelfall kann besonders rücksichtsloses oder grob unaufmerksames Verhalten des Vorfahrtberechtigten für dessen überwiegendes Verschulden sprechen.OGH 2 Ob 29/74, 28.02.1974
- Trotzdem gleichteilige Schadensaufteilung wegen krasser Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrangten.OGH 8 Ob 24/74, 26.02.1974
- Einem Verstoß gegen die Vorrangregeln kommt besonderes Gewicht zu, weil es sich dabei um für die Sicherheit des Verkehrs besonders wichtige Vorschriften handelt.OGH 2 Ob 53/73, 12.04.1973
- Eine Vorrangverletzung wiegt wegen der besonderen Wichtigkeit der Bestimmung für die Verkehrssicherheit in der Regel schwer.OGH 2 Ob 18/73, 29.03.1973
- Grundsätzliches Festhalten daran, dass Vorrangverletzungen ein besonderes Gewicht zukommt; trotzdem gleichteilige Schadensaufteilung wegen grober Unaufmerksamkeit des Bevorrangten, der ein nicht sehr übersichtliches Straßenstück mit einhundert bis einhundertzehn km/h befährt und den aus einer Wiese einfahrenden Traktorzug erst auf fünfzig Meter bemerkt, obwohl er ihn schon auf einhundertvierzig bis einhundertfünfzig Meter hätte sehen können.OGH 8 Ob 40/73, 06.03.1973
- Verletzung des Vorrangs eines Personenzugs durch einen die Kreuzung des Schienenstrangs mit der Gemeindestraße befahrenden Traktor.OGH 8 Ob 221/72, 07.11.1972
- Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt in der Regel vergleichsweise schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten.OGH 8 Ob 115/72, 19.09.1972
- "Im allgemeinen wird wohl die Verletzung von Vorrangvorschriften als schwerwiegender anzusehen sein."OGH 2 Ob 269/71, 18.05.1972
- Das bedeutet aber nicht, dass jede Verletzung einer Vorrangregel bei der Verschuldensabwägung schwerer ins Gewicht fallen muss als irgend ein anderer Verstoß gegen sonstigen Verkehrsvorschriften.OGH 2 Ob 257/71, 27.01.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026775 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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