OGH 2 Ob 237/18v
Worum es ging: Wen schützt das Verbot, eine Sperrlinie zu überfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vor allem den Gegenverkehr; der nachfolgende Verkehr ist davon nicht geschützt. Erfasst sind aber auch andere, etwa Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr, erlaubt nach links Abbiegende und überholte Fahrzeuge. Unter Überfahren einer Sperrlinie darf grundsätzlich nicht überholt werden.
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.
Das Verbot, eine Sperrlinie zu überfahren, schützt alle Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Fahrbahn jenseits der Linie befinden. Es soll auch verhindern, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert oder Sachen beschädigt werden.
Ja. Bevor Sie den Fahrstreifen wechseln, müssen Sie sich davon überzeugen, dass das gefahrlos möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die in Betracht kommenden anderen Verkehrsteilnehmer selbst richtig verhalten, etwa ob jemand zu schnell fährt. Auch wer den Vorrang hat, muss einen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel anzeigen.
Im Allgemeinen genügt ein Abstand von einem Meter, wenn ein Personenkraftwagen einen Radfahrer überholt. Das gilt aber nicht bei sehr hoher Geschwindigkeit von etwa 85 bis 100 km/h und behinderter Sicht auf das überholte Fahrzeug.
Wenn Sie mit dem Rad innerhalb Ihres Fahrstreifens nur leicht ausschwenken, ist das kein Fahrstreifenwechsel. Gehen Sie aber deutlich von Ihrer bisherigen Richtung ab, so wie es auch ein Auto tun würde, dann gelten für Sie die Pflichten bei einer Richtungsänderung. Sie müssen sich also vergewissern, dass niemand gefährdet wird, und Ihr Vorhaben rechtzeitig anzeigen.
Bevor Sie nach links einbiegen, müssen Sie sich vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob an dieser Stelle ein Überholverbot gilt oder nicht.
Ja, jedenfalls dann, wenn das Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich gewesen wäre. Wird dabei das überholte Fahrzeug beschädigt, kann sich der Überholende nicht darauf berufen, das Verbot solle gerade diesen Schaden nicht verhindern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 25.06.2018, 21 Cg 2/18p-17
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.10.2018, 4 R 129/18z-22
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 15 StVO 1960 § 7 StVO 1960 § 9 ZPO § 393
Entscheidungstext
69 Absätze, 22.085 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Geschäftszahl
2Ob237/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* G*, vertreten durch Mag. Renate Rechinger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R* T*, 2. S*, beide vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 22.003,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2018, GZ 4 R 129/18z-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juni 2018, GZ 21 Cg 2/18p-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teil- und Teilzwischenurteil zu lauten hat:
„1. Das Leistungsbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 22.003,80 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. 5. 2017 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht.
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