Zum Inhalt springen

Schützt das Sperrlinienverbot auch das überholte Fahrzeug?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Radfahrer, Haftpflichtversicherer
Ja, jedenfalls dann, wenn das Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich gewesen wäre. Wird dabei das überholte Fahrzeug beschädigt, kann sich der Überholende nicht darauf berufen, das Verbot solle gerade diesen Schaden nicht verhindern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Schutzzweck des Sperrlinienverbots
Schadenersatz · Schutzzweck der Sperrlinie
Schadenersatz · Schutzzweck des Überholverbots
Schadenersatz · Reichweite der Überholverbote
Schadenersatz · Schutzzweck bei plötzlichem Linksabbiegen