Zahlt die Haftpflichtversicherung des Kindes meinen Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet.OGH 2 Ob 83/09h, 18.12.2009
- Die im letzten Halbsatz des § 1310 dritter Fall ABGB angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt.OGH 2 Ob 125/99t, 29.04.1999
- Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen.OGH 7 Ob 200/98g, 30.03.1999
- Eine Ersatzpflicht des Beklagten für (künftige) unfallbedingte Schäden ist allerdings nach Billigkeitserwägungen nur bis zur Höhe des sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Haftungsbetrages denkbar.OGH 5 Ob 529/95, 26.09.1995
- Zwölfeinhalbjähriger schießt mit Steinschleuder elfeinhalbjährigen Auge aus.OGH 6 Ob 705/78, 19.10.1978
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- Die wirtschaftliche Lage desjenigen, den ein Versicherer für Schadenersatzverpflichtungen schadlos zu halten hat, wird durch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung überhaupt nicht berührt.OGH 5 Ob 549/76, 27.04.1976
- Ablehnung der Auffassung, daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310 3. Fall ABGB nicht rechtfertige.OGH 5 Ob 76/74, 03.04.1974
- Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, jedoch zum Teil abweichende Begründung.OGH 8 Ob 267/73, 15.01.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.
Hat Ihnen Ihr verstorbenes Kind freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung Geld gegeben, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegen denjenigen, der den Tod verursacht hat. Dasselbe gilt für Zahlungen, die nur auf einer vertraglichen Zusage beruhten.