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Bekommen Eltern Ersatz für freiwillige Zahlungen des Kindes?

günstig für Schädiger betrifft Eltern, Hinterbliebene, Schädiger, Versicherungen
Hat Ihnen Ihr verstorbenes Kind freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung Geld gegeben, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegen denjenigen, der den Tod verursacht hat. Dasselbe gilt für Zahlungen, die nur auf einer vertraglichen Zusage beruhten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 18.06.2024 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1929)

Aus den vom Getöteten freiwillig und ohne Rechtsgrund an seine Eltern geleisteten Zuwendungen oder aus rein obligatorischen Verpflichtungen ergibt sich kein Anspruch der Eltern nach § 1327 ABGB.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Haftpflichtversicherung bei der Billigkeitshaftung

Ja, sie wird berücksichtigt. Eine freiwillige Haftpflichtversicherung gilt als Vermögen des Schädigers und fließt in die Billigkeitsabwägung ein. Soweit die Versicherung deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. Ein nur teilweiser Ersatz bleibt trotzdem möglich, und mehr als die Versicherungssumme kommt nicht in Betracht.

günstig für Geschädigter Ersatz für entgangene Pflegeleistungen

Ja, wenn insgesamt genügend Umstände dafür sprechen, dem Schädiger diesen Ersatz zuzurechnen. Dass Sie Ihre Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in deren eigenem Haus gepflegt haben, spricht nicht dagegen. Weil die Pflicht zum Beistand unter nahen Angehörigen schon im Gesetz steht, liegt der Anspruch sogar näher als bei bloßem Zusammenleben.

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