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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 188/16k

Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.

Ja, sie wird berücksichtigt. Eine freiwillige Haftpflichtversicherung gilt als Vermögen des Schädigers und fließt in die Billigkeitsabwägung ein. Soweit die Versicherung deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. Ein nur teilweiser Ersatz bleibt trotzdem möglich, und mehr als die Versicherungssumme kommt nicht in Betracht.

Ja. Das Einsteigen in ein Fahrzeug gehört zum Betrieb. Verunglücken Sie dabei, greift die strenge Haftung des Halters. Vorausgesetzt ist aber, dass sich gerade eine für das Fahrzeug typische Gefahr verwirklicht hat.

Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.

Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.

Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.

Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1310

Entscheidungstext

43 Absätze, 16.758 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

2Ob188/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 168.757,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2016, GZ 4 R 37/16p-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2015, GZ 10 Cg 82/13m-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.555,28 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 425,88 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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