OGH 7 Ob 112/18y
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Werden Ihre Einkünfte über längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt, sodass Sie keinen Unterhalt zahlen können, müssen Sie versuchen, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihnen Vermögen zur Verfügung stand, mit dem Sie die Einkommensquelle hätten schaffen können, und Sie deshalb kein Darlehen hätten aufnehmen müssen.
Ja, wenn absehbar ist, dass Ihr Betrieb in überschaubarer Zeit wieder Einkünfte bringt, und Sie sich ernstlich bemüht haben. Ihr Ehegatte muss Ihnen dann Unterhalt leisten. Ist eine Erholung des Unternehmens in angemessener Frist nicht zu erwarten, müssen Sie umgehend eine andere Erwerbstätigkeit annehmen, notfalls auch eine unselbständige.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.
Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, in welchen Fällen Sie einen Beschluss des Berufungsgerichts an den Obersten Gerichtshof herantragen können. Andere Beschlüsse sind überhaupt nicht anfechtbar; nur die Zurückweisung Ihrer Berufungsbeantwortung wird gleich behandelt.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Auch beim Unterhalt nach der Scheidung müssen Sie nach Kräften zum Unterhalt beitragen. Es wird also auch hier darauf abgestellt, was Sie bei zumutbarem Einsatz verdienen könnten.
Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht. Das Gericht sieht sich Ihr Alter, Ihren Gesundheitszustand, Ihre Ausbildung, Ihre frühere Berufstätigkeit, die Erziehung von Kindern und Ihre Chancen am Arbeitsmarkt an. Auch Ihr Verhalten in früheren Zeiträumen kann eine Rolle spielen, wenn Sie sich den Unterhalt vorbehalten haben.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 11.12.2017, 41 C 21/14y-61
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 17.04.2018, 21 R 50/18a-75
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
38 Absätze, 8.841 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Geschäftszahl
7Ob112/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* W*, vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. G* W*, vertreten durch Maus Riedherr Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterhalt, über den Rekurs und die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. April 2018, GZ 21 R 50/18a-75, womit der Schriftsatz der beklagten Partei vom 4. April 2018 teilweise zurückgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2017, GZ 41 C 21/14y-61, berichtigt mit Beschluss vom 11. Jänner 2018, GZ 41 C 21/14y-65, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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