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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 9/17i

Worum es ging: Gilt ein Arzt in Ausbildung als Angestellter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Private Dienstverhältnisse von Ärzten fallen unter das Angestelltengesetz. Dass die Tätigkeit der Ausbildung dient, ändert daran nichts: Das Verhältnis zur Ausbildungsstätte ist typischerweise ein Arbeitsverhältnis.

Nein, nicht automatisch. Eine Probezeit, die länger als erlaubt vereinbart wurde, ist insoweit unwirksam. Ob deshalb ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt davon ab, was die Parteien insgesamt vereinbaren wollten.

Das ist kein Probearbeitsverhältnis, sondern ein befristeter Vertrag. Er endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; jederzeit lösen können beide Seiten ihn nur im ersten Monat, danach nur aus wichtigem Grund. Ob danach weitergearbeitet wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe darf höchstens einen Monat dauern. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes sofort beenden. Die Probezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber Ihre Eignung prüfen und Sie den Betrieb kennenlernen können.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.

Ja. Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag die Regeln für Vertragsbedienstete als Vorlage übernommen hat, bleiben die zwingenden Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts anwendbar. Regelmäßiges Entgelt für Überstunden und Rufbereitschaft ist daher in das Urlaubsentgelt einzurechnen. Dasselbe gilt für die Berechnung der Abfertigung.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 19 AngG Art. 1 § 40 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 12.854 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

9ObA9/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*****

gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 70.675,80 EUR brutto sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2016, GZ 11 Ra 74/16f-15, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 2016, GZ 32 Cga 32/16w-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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