Ist mein Dienstverhältnis nach der Saisonpause wirklich beendet worden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Führt aber die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis, kann der Umstand, dass dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wurde, für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.OGH 9 ObA 25/99p, 17.03.1999
- Auch die Bereitschaft während der Zwischensaison ein Zimmer zu überlassen, ist eine bloße Gefälligkeit, der keine entscheidende Bedeutung zukommt.OGH 8 ObA 58/98g, 25.06.1998
- Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht.OGH 8 ObA 58/98g, 25.06.1998
- Die Absicht des Dienstnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse deuten auf eine Unterbrechung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien sich wegen Errichtung oder Verwendung einer "Lugurkunde" iSd § 239 StGB strafbar und gemäß § 25 AlVG regresspflichtig machen wollten.OGH 9 ObA 222/97f, 14.01.1998
- Hat der Arbeitsgeber anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung die Sonderzahlungen und die Urlaubsabfindung ausbezahlt, liegt nicht bloß eine Aussetzung vor.OGH 8 ObA 216/95, 11.05.1995
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 305/94, 26.01.1995
- Die Parteien wählen typischerweise eine Konstruktion, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach sich zieht.OGH 9 ObA 115/89, 10.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 9 ObA 35/19s, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.