Zählen mehrere Verträge beim selben Arbeitgeber für die Abfertigung zusammen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.10.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Zeiten sind (außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG) jedenfalls auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören und die Initiative zum Wechsel vom Arbeitnehmer ausging.OGH 9 ObA 78/18p, 30.10.2018
- Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde.OGH 9 ObA 9/02t, 13.03.2002
- Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht - weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt.OGH 9 ObA 268/00b, 06.12.2000
- Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter.OGH 9 ObA 262/97p, 27.08.1997
- Daran ändert auch nichts, wenn der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligungen des Arbeitnehmers bedingt war.OGH 9 ObA 292/90, 21.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 9 ObA 78/18p, 30.10.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis wird dann nicht ausbezahlt; dafür werden die früheren Zeiten später mitgerechnet und nach dem höheren Vorstandsbezug bemessen. Insgesamt stehen Sie damit nicht schlechter.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.