OGH 9 ObA 78/18p
Worum es ging: Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Ja, wenn die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen. Dann werden alle Zeiten zusammengerechnet, gleichgültig wie das frühere Arbeitsverhältnis geendet hat; selbst eine Entlassung schadet nicht. Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zählen dagegen nicht zusammen, auch nicht innerhalb eines Konzerns.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Nein. Hat Sie das Erstgericht nicht ausreichend angeleitet, ist das keine Nichtigkeit. Das Berufungsgericht darf einen solchen Verstoß daher nicht von sich aus aufgreifen; tut es das doch, ist seine eigene Entscheidung mangelhaft.
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Beim Scheingeschäft täuschen die Beteiligten die Vertragsgestaltung nur vor. Beim Umgehungsgeschäft wollen sie den Vertrag wirklich, aber so, dass eine bestimmte gesetzliche Regel nicht greift. Ein solches Geschäft verstößt zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, vereitelt aber dessen Zweck.
Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.05.2018, 12 Ra 26/18g-15
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 916 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 23a ZPO § 182a ZPO § 477
Entscheidungstext
80 Absätze, 26.795 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Geschäftszahl
9ObA78/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stefula sowie die fachkundigen
Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Angela Taschek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Frischenschlager . Navarro, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther
Klepp, Dr. Peter
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