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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 61/19f

Worum es ging: Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.

Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.

Nein. Bei einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; sonst sind alle Schadenersatzansprüche einschließlich des Schmerzengeldes ausgeschlossen. Das gilt auch für Wegunfälle, für Leiharbeitskräfte und für den Schock naher Angehöriger eines Getöteten.

Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.

Nein, das allein genügt nicht. Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen nur, wenn er den Unfall mit böser Absicht herbeigeführt hat, den Schaden also mit Wissen und Willen verursacht hat. Der Vorsatz muss dabei den Eintritt und den Umfang des Schadens umfassen; grobe Sorglosigkeit reicht nicht aus.

Vom Dienstgeber in der Regel nicht. Das Haftungsprivileg bei Arbeitsunfällen schließt auch Schmerzengeld naher Angehöriger aus, die durch den Tod selbst einen Schock erleiden. Der Dienstgeber haftet nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 175 ASVG § 333 ASVG § 334 ASVG § 335 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.850 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

1Ob61/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. mj M*****, und 2. I*****, beide *****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 40.370 EUR sA (Erstklägerin) bzw 32.255,11 EUR sA (Zweitklägerin) und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2019, GZ 4 R 19/19w-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, GZ 3 Cg 43/18g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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