Ist ein einzelner Fehler schon ein Beweis für Unfähigkeit?
günstig für Geschäftsherr betrifft Arbeitgeber, Unternehmer, Geschädigte, Arbeitnehmer
Eine einmalige Unachtsamkeit macht jemanden noch nicht zu einer untüchtigen Person. Wer nur unter Anleitung und Aufsicht ordentlich arbeiten kann, gilt ohne diese Aufsicht nur dann als untüchtig, wenn nachgewiesen wird, dass er die Arbeiten wirklich nur mit ordentlicher Überwachung schafft.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
1) Eine einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit.
2) Eine Person, die zur gehörigen Besorgung nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung nur dann als untüchtig anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß sie nur bei ordentlicher Überwachung imstande ist, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst grob fahrlässiges Verhalten läßt allein noch nicht immer auf Untüchtigkeit schließen.OGH 2 Ob 107/98v, 20.05.1998
- So etwa bei grob fahrlässiger Berufspflichtverletzung, Unkenntnis betriebswichtiger Vorschriften oder bei einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit, der auf einem Hang zur Nachlässigkeit beruht.OGH 8 Ob 16/85, 19.06.1985
- "Habituell" bedeutet gewohnheitsmäßigOGH 5 Ob 258/75, 20.01.1976
- Also wenn es an den notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt.OGH 3 Ob 217/75, 28.10.1975
- Außer wenn auch diesem einmaligen Versagen bereits auf eine habituelle Untüchtigkeit geschlossen werden kann.OGH 4 Ob 561/75, 09.09.1975
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- In aller RegelOGH 7 Ob 220/74, 21.11.1974
- StreupflichtOGH 1 Ob 93/67, 01.06.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 15/16v, 23.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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