Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 187/24d
Worum es ging: Wie lange kann mein Vermieter Schäden nach dem Auszug fordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vermieter muss den Ersatz für Schäden am Mietobjekt innerhalb eines Jahres nach der Rückstellung bei Gericht fordern. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Läuft sie ab, ist das Recht endgültig erloschen.
Ob ein Mietvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Geräte eingesetzt werden. Entscheidend ist, ob Ihnen das Gerät für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen wird, oder ob der Unternehmer es selbst einsetzt, um für Sie ein Ergebnis herzustellen.
Wenn Ihnen jemand gegen Bezahlung einen Kran samt Kranführer zur Verfügung stellt und Sie damit nach eigenem Belieben arbeiten können, mieten Sie einerseits das Gerät und lassen sich andererseits die Arbeitskraft verschaffen. Es sind also zwei Vertragsarten miteinander verbunden.
Ja. Solange Sie mit der Gegenseite ernsthaft über eine Einigung verhandeln, läuft auch eine kurze Ausschlussfrist nicht gegen Sie. Nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche müssen Sie aber in angemessener Zeit klagen; warten Sie mehr als drei Monate zu, ist Ihr Recht verloren. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der ursprünglichen Länge der Frist und vom Aufwand für die Klage.
Wer Arbeitskräfte überlässt, schuldet nur die Bereitstellung des Arbeitnehmers. Für schlechte Arbeit dieses Arbeitnehmers haftet er nicht. Er steht aber dafür ein, dass die Person die übliche fachliche Eignung hat und zur Arbeit bereit ist.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.
Nein. Wer nach dem Vertrag nur einen Dritten beistellen muss, haftet nicht für dessen Fehler. Diese Beschränkung muss sich aber aus dem Vertrag ergeben: Wer selbst eine Leistung versprochen hat, kann sich nicht darauf berufen, er habe bloß jemanden aussuchen sollen.
Eine einmalige Unachtsamkeit macht jemanden noch nicht zu einer untüchtigen Person. Wer nur unter Anleitung und Aufsicht ordentlich arbeiten kann, gilt ohne diese Aufsicht nur dann als untüchtig, wenn nachgewiesen wird, dass er die Arbeiten wirklich nur mit ordentlicher Überwachung schafft.
Wer sonst tüchtig ist, wird durch ein einmaliges Versagen nicht untüchtig. Dafür muss ein dauerhafter Zustand vorliegen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Bei einer Überlassung arbeiten Sie nicht im Betrieb Ihres Arbeitgebers, sondern nach den Weisungen eines anderen Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag besteht trotzdem nur mit dem Überlasser, mit dem Einsatzbetrieb haben Sie in der Regel keinen Vertrag. Den Lohn schuldet Ihnen deshalb der Überlasser.
Auch wenn Sie mit dem Einsatzbetrieb keinen eigenen Vertrag haben, entstehen aus dem Überlassungsvertrag Schutzpflichten zugunsten beider Seiten. Verschwiegenheit, Sorgfalt und Treue schulden Sie deshalb auch Ihrem Überlasser.
Dann wird Ihnen ein Fehler Ihrer Helfer, denen Sie Ihre Sachen bewusst anvertraut haben, nicht wie eigenes Verschulden angerechnet, solange die strengen Voraussetzungen dafür fehlen. Nötig wäre, dass Sie sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient haben. Bei einer vertraglichen Beziehung haften dagegen beide Seiten für ihre Gehilfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 15.01.2023, 5 Cg 92/23m-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2024, 4 R 35/24g-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1111 ABGB § 1313a ABGB § 1315 StGB § 81 ZPO § 52
Entscheidungstext
62 Absätze, 27.710 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2025
Geschäftszahl
6Ob187/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Leopold Boyer und andere Rechtsanwälte in Gänserndorf, gegen die beklagten Parteien 1. P* Gesellschaft m.b.H., *, 2. K*, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 34.039,31 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 4 R 35/24g-22, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2023, GZ 5 Cg 92/23m-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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