Wann ist ein Helfer für seine Aufgabe offensichtlich ungeeignet?
betrifft Geschädigte, Auftraggeber, Beschäftigte
Dauerhaft untüchtig ist eine Hilfsperson, wenn ihr die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse überhaupt fehlen und zusätzlich ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt. Sie ist dann nicht geeignet, nach den grundlegenden Anforderungen ihres Arbeitsbereichs zu arbeiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert.OGH 4 Ob 4/15i, 24.03.2015
- Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit beauftragter Unternehmen kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 Ob 74/14v, 18.12.2014
- Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muss, dass angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodass der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist.OGH 1 Ob 76/98b, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 3 Ob 29/25y, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 69/17p, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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