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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 117/18a

Worum es ging: Entsteht ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn beide Seiten einen Vertrag schließen wollten. Auch ein stillschweigend geschlossener Vertrag setzt voraus, dass sich die Beteiligten über den Inhalt einig sind und ihr gemeinsamer Wille auf die wesentlichen Punkte gerade dieser Vertragsart gerichtet ist.

Es zählt der Inhalt. Wie ein Vertrag rechtlich einzuordnen ist, hängt nicht von seiner Bezeichnung ab und nicht davon, ob den Beteiligten die Tragweite bewusst war, sondern davon, was sie ausdrücklich oder schlüssig vereinbart und tatsächlich gelebt haben. Selbst eine ausdrückliche Ablehnung eines Arbeitsvertrags schließt daher ein Arbeitsverhältnis nicht aus; auch die Einstufung durch Sozialversicherung oder Finanzamt ändert daran nichts.

Ein gemeinsames Interesse am Erfolg oder eine einfache Rechtsgemeinschaft macht noch keine Gesellschaft. Die Beteiligten müssen eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden, die jedem gewisse Mitwirkungs- oder Einwirkungsrechte gibt. Genau daran unterscheidet sich die Gesellschaft von einer bloßen Gewinnbeteiligung.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.

Ja. Als Handelsvertreter oder als Gesellschafter können Sie eine Abrechnung verlangen und Ihre Klage zunächst ohne Zahlenangabe einbringen. Sobald die Abrechnung vorliegt, stellen Sie auf einen bestimmten Betrag um. Eine eidliche Angabe der Höhe von Provision oder Rabatt können Sie dagegen nicht verlangen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ob durch das Zusammenwirken mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft entstanden ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. An den gemeinsam verfolgten Zweck sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe zu legen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1194 ABGB § 1198 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.878 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

6Ob117/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, 2. Mag. J***** M*****, beide vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Rechnungslegung, in eventu Feststellung und 30.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 6 R 18/18m-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Dezember 2017, GZ 31 Cg 15/16s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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