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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 4/17x

Worum es ging: Muss ein Kündigungsgrund rasch geltend gemacht werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.

Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem Sie die Auflösung erklärt haben. Nur Umstände, die damals schon vorlagen, zählen; bei länger andauernden Zuständen ist der gesamte bisherige Zeitraum zu betrachten. Weitere Gründe können Sie nachschieben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben.

Nur ausnahmsweise. Es kommt darauf an, wie gut der geltend gemachte Umstand beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und ob er aus Ihrem eigenen Bereich stammt. Je mehr beides zutrifft, desto gewichtiger muss der Grund sein, damit die Auflösung berechtigt ist.

Die Erklärung muss die ernsthafte Absicht erkennen lassen, das Arbeitsverhältnis sofort und einseitig zu beenden, auch wenn eine längere Vertragsdauer vereinbart war. Eine bestimmte Form oder ein bestimmter Wortlaut ist nicht nötig, und die wichtigen Gründe müssen in der Erklärung nicht angegeben werden.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Ihr Arbeitgeber muss die Entlassung sofort aussprechen, sobald ihm der Grund bekannt geworden ist. Im späteren Gerichtsverfahren darf er aber noch weitere Gründe vorbringen, die er zuvor nicht genannt hat.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nach Ablauf der Anfechtungsfrist können Sie keine neuen Anfechtungsgründe mehr nachschieben. Sie dürfen aber im Rahmen der Anleitung durch das Gericht genauer ausführen, was Sie ohnehin schon vorgebracht haben. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen kann bereits mehrere Anfechtungsgründe umfassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.795 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Geschäftszahl

8Ob4/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung und Unterfertigung einer Zustimmungserklärung (Gesamtstreitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2016, GZ 3 R 122/16f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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