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Darf ich austreten, wenn die Höhe meines Lohns strittig ist?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nicht ohne weiteres. Ist die Rechtslage ernstlich zweifelhaft und der Ausgang eines Streits offen, hält Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht ungebührlich vor. Entscheidend ist, ob er wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.06.2018 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesonders also, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Austritt wegen nicht ausgezahltem Entgelt

Ja. Ob der Arbeitgeber Sie benachteiligen wollte, nachlässig war oder schlicht kein Geld hat, macht keinen Unterschied; Geldmangel entschuldigt eine verspätete Auszahlung nicht. Er muss aber gewusst haben oder bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.

günstig für Arbeitnehmer Ungebührliche Schmälerung des Entgelts

Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.

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