Darf ich austreten, wenn die Höhe meines Lohns strittig ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.06.2018 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Rechtsauffassung der beklagten Arbeitgeberin, sie könne die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden verweigern, unvertretbar sei, ist unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall vertretbar.OGH 8 ObA 61/06p, 21.09.2006
- Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten.OGH 9 ObA 7/04a, 02.02.2005
- Es ist unter Berücksichtigung der Höhe der strittigen Gehaltsbestandteile im Einzelfall zu beurteilen, ob durch das Vorenthalten dieser Gehaltsbestandteile bereits ein Austrittsgrund verwirklicht ist.OGH 8 ObA 29/04d, 15.04.2004
- Entscheidend ist, ob die beklagte Partei wusste oder infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist.OGH 9 ObA 4/01x, 11.04.2001
- Hier: Vorenthalten des gebührenden Lohnes als unzulässiges Druckmittel auf den Arbeitnehmer, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten zu erledigen.OGH 9 ObA 16/01w, 11.04.2001
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- Hier: Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 82a lit d GewO.OGH 9 ObA 16/01w, 11.04.2001
- Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber Gespräche über die Einstufung des Arbeitnehmers ablehnt.OGH 9 ObA 165/94, 28.09.1994
- Ein Austrittstatbestand liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwendung eine subjektiv nicht bewusste oder fahrlässig unrichtige Auslegung eines KollV zugrunde gelegt wurde.OGH 9 ObA 300/92, 16.12.1992
- Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückbehalten wird.OGH 4 Ob 70/78, 17.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 8 ObA 28/18b, 25.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ob der Arbeitgeber Sie benachteiligen wollte, nachlässig war oder schlicht kein Geld hat, macht keinen Unterschied; Geldmangel entschuldigt eine verspätete Auszahlung nicht. Er muss aber gewusst haben oder bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.
Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.