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Verliere ich mein Austrittsrecht, wenn ich Lohnverzug einmal hinnahm?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellter, Arbeitgeber
Nein. Wer eine verspätete oder unpünktliche Lohnzahlung einmal hinnimmt, verliert dadurch nicht das Recht, später auszutreten. Solange der Rückstand besteht, dauert der Austrittsgrund an. In der Regel müssen Sie vorher aber eine, auch kurze, Nachfrist setzen; das entfällt bei einem eklatanten Gesetzesverstoß oder bei strikter Zahlungsverweigerung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (39 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1956)

Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 39.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigungsentschädigung nach berechtigtem Austritt

Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.

günstig für Arbeitgeber Vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.

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