Verliere ich mein Austrittsrecht, wenn ich Lohnverzug einmal hinnahm?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (39 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auf Grund der Umstände des Einzelfalles wurde eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Setzung einer Nachfrist vor dem vorzeitigen Austritt bejaht.OGH 8 ObA 60/08v, 13.11.2008
- Eine Nachfristsetzung vor dem vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z2 AngG ist dann entbehrlich, wenn diese angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist, etwa bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, geschuldete Differenzbeträge nachzuzahlen.OGH 8 ObA 60/08v, 13.11.2008
- Hier: Der Beklagte hat auch, nachdem der klagende LKW-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte, festgehalten und auch seine Anweisung mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, nicht aufgehoben.OGH 8 ObA 25/08x, 28.04.2008
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich ist.OGH 8 ObA 25/08x, 28.04.2008
- Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Dienstgeber mit dem Vorenthalten des Provisionsvorschusses für einen Monat weder einen eklatanten Gesetzesverstoß begangen noch ein Verhalten gesetzt hat, welches als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen des Dienstnehmers gedeutet werden müsste, ist vertretbar.OGH 9 ObA 27/06w, 29.03.2006
- Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert.OGH 9 ObA 189/99f, 03.11.1999
- Keine Nachfrist bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, die geschuldeten Differenzbeträge nachzuzahlen, wobei zudem der Arbeitgeber nicht damit rechnen konnte, der Arbeitnehmer würde dem gesetzwidrigen Vorenthalten seines Entgelts weiterhin tatenlos zusehen.OGH 8 ObA 56/99i, 08.07.1999
- Hier: Unterkollektivvertragliche Entlohnung.OGH 8 ObA 56/99i, 08.07.1999
- Hier: Der vorzeitige Austritt bedarf keiner Nachfristsetzung, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vorliegt, sodass der Dienstgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedürfte.OGH 8 ObA 287/97g, 29.01.1998
- Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, dass sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen.OGH 8 ObA 90/97m, 17.04.1997
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 193/95, 06.12.1995
- Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen.OGH 9 ObA 202/93, 13.10.1993
- Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen.OGH 9 ObA 100/91, 19.06.1991
- Kein gerechtfertigter Austritt, wenn der Arbeitgeber erwarten durfte, dass der Angestellte gegen die geplante und mit allen Beschäftigten erörterte Vorgangsweise (vorübergehend lediglich Akontierung des Gehaltes zum Monatsbeginn und Restzahlung erst im Laufe des Monates) im Fall seines Nichteinverständnisses protestiert und sofortige Vollzahlung begehrt hätte. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 66/91, 24.04.1991
- Die Nachfrist muss aber lang genug sein, um den Arbeitgeber objektiv in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen.OGH 9 ObA 145/90, 27.06.1990
- Ein Tag genügt (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 112/87, 21.10.1987
- Von diesem Grundsatz ist auch bei einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht abzugehen.OGH 14 Ob 67/86, 13.05.1986
- Eine Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes braucht aber in derartigen Fällen nur kurz sein.OGH 4 Ob 73/85, 25.06.1985
- Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Das jahrelange Dulden der gesetzwidrigen Vorgänge bei der Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer dies nicht zum Anlass einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen werde. (Hier: § 82 a lit d GewO 1859).OGH 4 Ob 12/83, 08.02.1983
- Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden, ohne dass es dazu einer besonderen Aufkündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf.OGH 4 Ob 21/80, 25.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 39.
- OGH 8 ObA 90/22a, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 31/20d, 25.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.