Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020

OGH 9 ObA 121/19p

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ja, wenn das Reisen zu Ihren ständigen Aufgaben gehört. Dann ist die Fahrt Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Fällt sie außerhalb der Normalarbeitszeit an, ist sie mit dem normalen Lohn samt Überstundenzuschlag abzugelten.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Nein. Die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt vor Dienstbeginn oder nach Dienstende und gilt nicht als Arbeitszeit. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich dafür weder ein Anspruch auf Bezahlung noch auf Anrechnung als Überstunde. Ob solche Zeiten vergütet werden, hängt von Ihrer Vereinbarung oder vom Kollektivvertrag ab.

Ja. Gehört das Reisen zu Ihren ständigen Aufgaben, etwa als Monteur, der von Kundschaft zu Kundschaft fährt, dann ist die Reisezeit Arbeitszeit im engeren Sinn.

Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.

Im besonderen Feststellungsverfahren legt der Oberste Gerichtshof nur den Sachverhalt zugrunde, den der Antragsteller behauptet hat. Die Gegenseite kann dem nicht mit einem Gegenantrag begegnen, der einen abweichenden Sachverhalt behauptet. Sie darf aber einen eigenen Feststellungsantrag stellen.

Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.

Eine Schlechterstellung gerade wegen der Teilzeitarbeit ist verboten; aus anderen Gründen darf unterschieden werden. Auch wegen der Teilzeit ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn sachliche, durch objektive Umstände belegte Gründe sie rechtfertigen und der Zweck der Regelung die Gleichwertigkeit von Teilzeit und Vollzeit achtet.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54

Entscheidungstext

93 Absätze, 31.486 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

9ObA121/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Österreichisches Rotes Kreuz, Wiedner Hauptstraße 32, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Es wird festgestellt (A1), dass jene ArbeitnehmerInnen, die dem Geltungsbereich des Anhangs für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes unterliegen und die keine geteilten Dienste in mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten, Anspruch auf Bezahlung einer Pause von je 30 Minuten pro Arbeitstag auch dann haben, wenn die Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail