Muss ich klarstellen, dass ich den Vertrag sofort beende?
betrifft Vertragspartner, Handelsvertreter, Unternehmer, Auftraggeber
Eine Auflösung wirkt schon dann, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt wird. Die Gründe dafür dürfen Sie auch erst im Verfahren vorbringen. Aus Ihrer Erklärung muss aber deutlich hervorgehen, dass Sie den Vertrag außerordentlich auflösen und nicht bloß gewöhnlich kündigen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden.OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017
- Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein.OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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