Welcher Zeitpunkt zählt, wenn ich einen Vertrag aus wichtigem Grund beende?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsument, Mieter, Vermieter
Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem Sie die Auflösung erklärt haben. Nur Umstände, die damals schon vorlagen, zählen; bei länger andauernden Zuständen ist der gesamte bisherige Zeitraum zu betrachten. Weitere Gründe können Sie nachschieben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.01.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden.OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017
- Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein.OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017
- Hier: Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (hier: der Ergänzungskapitalanleihe), die Voraussetzung einer außergerichtlichen Kündigung der Emittentin wäre, liegt hier nicht vor.OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016
- Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen.OGH 5 Ob 4/14w, 26.09.2014
- Es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen.OGH 5 Ob 220/09b, 15.12.2009
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bei Dauertatbeständen ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen.OGH 1 Ob 113/08m, 11.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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