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Darf man mich wegen eines Fehlbetrags in der Kassa entlassen?

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Nur wenn Ihnen im Zusammenhang mit dem Fehlbetrag ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird. Auf bloße Verdachtsmomente kann die Entlassung nicht gestützt werden. Ihr Arbeitgeber muss den Grund beweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt beim Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb 5544; Kuderna, Das Entlassungsrecht 89 f).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Vertrauensunwürdigkeit ohne Diebstahl

Ja, das ist möglich. Wer als Kassierin die Kontrollmaßnahmen des Dienstgebers fortlaufend und bewusst verletzt, ist des Vertrauens unwürdig, auch wenn eine Diebstahlsabsicht nicht erwiesen ist. Ebenso wurde das Erschleichen von Gutschriften mit der Mitarbeiterkarte über zwei Jahre hinweg beurteilt.

günstig für Arbeitgeber Entlassung wegen geringwertigem Diebstahl

Ja. Wer eine Sache aus dem Besitz des Arbeitgebers wegnimmt, gibt damit im Regelfall einen Entlassungsgrund, auch wenn sie wenig wert ist. Auf den Wert kommt es bei Eigentumsdelikten normalerweise nicht an. Nur besondere Umstände des Einzelfalls, die eindeutig gegen einen Vertrauensverlust sprechen, können anderes ergeben.

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