Darf mich der Chef wegen einer Kleinigkeit aus dem Betrieb entlassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob der Entlassungstatbestand des § 82 Abs 1 lit d GewO 1859 verwirklicht ist, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen.OGH 8 ObA 25/10z, 22.04.2010
- Im Bereich der Eigentumsdelikte kommt es normalerweise nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat.OGH 9 ObA 227/00y, 20.12.2000
- Hier: Betrug/Täuschung.OGH 8 ObA 92/99h, 09.09.1999
- Ob das vom Arbeitnehmer begangene Delikt gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, hat für die Beurteilung dieses Entlassungsgrundes keine Bedeutung.OGH 8 ObA 33/97d, 23.05.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 77/89, 19.04.1989
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Eine Unterschlagung führt ebenso wie ein Diebstahl in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers.OGH 14 ObA 22/87, 24.03.1987
- Hier: § 15 Abs 3 lit a BAG Ein Diebstahl führt in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers, zumal dieser im allgemeinen einen nur wenig beschränkten Zugang zur Vermögenssphäre seines Arbeitgebers besitzt.OGH 14 Ob 132/86, 16.09.1986
- Hier: Diebstahlsversuch durch Angehörigen des Sicherheitsdienstes.OGH 14 Ob 72/86, 03.06.1986
- Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit d GewO 1859 ist der Arbeitgeber beweispflichtig.OGH 4 Ob 133/85, 26.11.1985
- SachbeschädigungOGH 4 Ob 65/84, 22.05.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 8 ObA 29/26m, 19.08.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 35/24s, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Entlassung wegen Untreue setzt voraus, dass Sie absichtlich und pflichtwidrig gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht, und Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Verhalten pflichtwidrig ist. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder durften Sie annehmen, er hätte bei Kenntnis der Lage zugestimmt, liegt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vor.
Nur wenn Ihnen im Zusammenhang mit dem Fehlbetrag ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird. Auf bloße Verdachtsmomente kann die Entlassung nicht gestützt werden. Ihr Arbeitgeber muss den Grund beweisen.