Wie lange muss ich fehlen, damit es zur Entlassung reicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen, die aber hier vertretbar verneint wurde.OGH 9 ObA 2/07w, 01.02.2007
- Der Anlassfall weist die erforderliche Mindestintensität auf, um mit den früheren - für sich allein genommen verfristeten - Verfehlungen, die unschwer unter die Entlassungsgründe des § 41 lit b, c oder d der VBO zu subsumieren sind, in Verbindung gebracht und in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden zu können. Die Entlassung erweist sich daher als berechtigt.OGH 9 ObA 50/05a, 22.02.2006
- Es ist aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.OGH 8 ObA 84/05v, 26.01.2006
- Ein eintägiges Dienstversäumnis ist dann als nicht tatbestandsmäßig anzusehen, wenn durch das Fernbleiben des Klägers im die Entlassung auslösenden Fall relevante betriebliche Nachteile nicht entstanden sind, selbst wenn der Arbeitnehmer dem Dienstgeber eine falsche Information über den Grund des Fernbleibens gegeben hat.OGH 8 ObA 37/04f, 20.10.2004
- Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (§ 82 lit f 1.Fall GewO 1859) kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist. Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können.OGH 9 ObA 92/03z, 27.08.2003
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- Ein eintägiges Dienstversäumnis wird aber im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer tatbestandsmäßig sein.OGH 8 ObA 220/02i, 23.01.2003
- Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit.OGH 8 ObA 220/02i, 23.01.2003
- Im Fall eines Betriebsnotstandes iS des § 20 AZG lässt die grundlose Weigerung des Dienstnehmers, die zuvor zugesagte Nachtarbeit zu erbringen, seine Entlassung gerechtfertigt erscheinen.OGH 8 ObA 268/01x, 16.05.2002
- Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der für den Ausspruch der Entlassung herangezogene Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht aus, um den Entlassungstatbestand herzustellen.OGH 9 ObA 71/02k, 17.04.2002
- Hier: Erhebliches Dienstversäumnis eines Lehrlings verneint.OGH 8 ObA 21/02z, 21.02.2002
- Die Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ist vom Arbeitgeber nachzuweisen.OGH 9 ObA 245/01x, 10.10.2001
- Hier: Bei zweimaliger Arbeitsunterbrechung von nur 10 Minuten verneint.OGH 9 ObA 2/99f, 24.02.1999
- Arbeitspausen sind im allgemeinen nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie eine zumindest nicht unerhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen, wofür der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig ist.OGH 9 ObA 2/99f, 24.02.1999
- Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein.OGH 9 ObA 2163/96w, 25.09.1996
- Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Es muss sich nicht um ein einzelnes durchgehendes Unterlassen der Dienstleistung von längerer Dauer handeln. Auch wiederholte kürzere Unterlassungen der Dienstleistung (wie zB ständige Unpünktlichkeiten und Unterbrechungen der Arbeit, die übliche Pausen überschreiten) können den Tatbestand erfüllen.OGH 9 ObA 269/89, 27.09.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 104/87, 21.10.1987
- Hier: Erheblichkeit der Arbeitsverweigerung von einer Stunde, wenn die Tätigkeit dringlich war, sich der Arbeitgeber ohne Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung verlassen musste und der Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes in Frage gestellt wurde.OGH 9 ObA 61/87, 02.09.1987
- Hier: Dienstversäumnis in der Dauer eines ganzen Tages.OGH 14 Ob 74/86, 13.05.1986
- Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtwidrigkeit ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden mangels entsprechender Vereinbarung nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes, nicht aber schon bei jeder dringenden Terminarbeit besteht.OGH 4 Ob 114/84, 13.11.1984
- Hier: § 15 Abs 3 lit e BAG.OGH 4 Ob 58/83, 31.05.1983
- Unerheblich, wenn Lehrling zweieinhalb Stunden versäumt.OGH 4 Ob 134/82, 14.09.1982
- Viereinhalb Stunden sind nicht erheblich, wenn die Fahrprüfung des Arbeitnehmers länger gedauert hat, der Arbeitgeber erklärt hat, er hätte ihm "auch mehr freigegeben", falls dies notwendig gewesen wäre, um die Prüfung abzulegen, und die vorgesehene Arbeit termingerecht und ohne Produktionsausfall bewältigt werden konnte.OGH 4 Ob 127/80, 23.06.1981
- § 82 lit f GewO 1859.OGH 4 Ob 99/76, 09.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 43.
- OGH 8 ObA 52/18g, 24.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 7/18i, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer die Arbeit nicht leistet, verwirklicht einen Entlassungsgrund, der so lange andauert, wie das Fernbleiben anhält. Der Arbeitgeber kann die Entlassung deshalb während dieser ganzen Zeit aussprechen.
Jedes schuldhafte Verhalten, das mit Ihrer Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten, kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitszeit unvereinbar ist. Dazu gehört auch, pflichtwidrig gar nicht zur Arbeit zu erscheinen.