OGH 8 ObA 7/18i
Worum es ging: Kann ich entlassen werden, weil ich die Pausenregel missachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne weiteres. Wird die Pausenregelung im Betrieb seit jeher anders gehandhabt und gab es keinen dienstlichen Auftrag, von dieser Praxis abzugehen, rechtfertigt das Abweichen keine Entlassung.
Eine Entlassung ist nur gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wegen des Vorfalls so unzumutbar geworden ist, dass sofort eingeschritten werden muss. Damit wird ein an sich schwerwiegender Grund von einem im konkreten Fall geringfügigen Vorfall abgegrenzt.
Es kommt nicht auf die reine Dauer an, sondern auf die Bedeutung: ob die Arbeit dringend war, ein spürbarer betrieblicher Nachteil entstand oder der Arbeitserfolg ausblieb. Auch wiederholte kurze Unterbrechungen können genügen, während eine Verspätung von wenigen Minuten in der Regel nicht reicht. Die Erheblichkeit muss Ihr Arbeitgeber nachweisen.
Ja. Die Regel für Arbeiter wird gleich ausgelegt wie jene für Angestellte. Sie verlassen die Arbeit unbefugt, wenn Sie ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer nach den Umständen erheblichen Zeit nicht arbeiten. Dazu zählt auch das pflichtwidrige Nichterscheinen.
Jedes schuldhafte Verhalten, das mit Ihrer Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten, kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitszeit unvereinbar ist. Dazu gehört auch, pflichtwidrig gar nicht zur Arbeit zu erscheinen.
Gemeint ist jede absichtliche Unterbrechung oder ein längeres Aufgeben der Arbeit, das mit Ihrer Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit unvereinbar ist. Das Versäumnis muss erheblich sein und darf keinen rechtmäßigen Grund haben. Ein rechtmäßiges Hindernis liegt vor, wenn Sie eine höhere Pflicht erfüllen. Bei einer berechtigten Dienstverhinderung brauchen Sie keine Genehmigung Ihres Dienstgebers.
Als unbefugtes Verlassen der Arbeit gilt jede absichtliche Unterbrechung oder länger dauernde Aufgabe der Arbeit, die mit der Pflicht zur Einhaltung der üblichen Arbeitszeit unvereinbar ist. Das Versäumnis muss erheblich sein und darf keinen rechtmäßigen Grund haben. Rechtmäßig ist nur ein Hindernis, das auf der Erfüllung höherer Pflichten beruht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.12.2017, 12 Ra 68/17g-32
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
54 Absätze, 13.779 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
8ObA7/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden,
die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Mag. Danijela Lakovic, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen 51.183,67 EUR, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 12 Ra 68/17g-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 2017, GZ 10 Cga 24/17g-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
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