Darf ich entlassen werden, wenn ich die Zeiterfassung manipuliere?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen- die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird.OGH 9 ObA 23/06g, 07.06.2006
- Hier: Entlassung nicht berechtigt, weil Arbeitnehmer nicht den Anschein erwecken wollte, mehr als tatsächlich geleistet zu haben, um sich damit eine Leistung zu erschleichen.OGH 9 ObA 151/02z, 04.09.2002
- Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird.OGH 8 ObA 92/99h, 09.09.1999
- Auch für ein Betriebsratsmitglied: 9 ObA 226/91OGH 8 ObA 263/98d, 22.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gemeint ist jede absichtliche Unterbrechung oder ein längeres Aufgeben der Arbeit, das mit Ihrer Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit unvereinbar ist. Das Versäumnis muss erheblich sein und darf keinen rechtmäßigen Grund haben. Ein rechtmäßiges Hindernis liegt vor, wenn Sie eine höhere Pflicht erfüllen. Bei einer berechtigten Dienstverhinderung brauchen Sie keine Genehmigung Ihres Dienstgebers.
Nicht ohne weiteres. Wird die Pausenregelung im Betrieb seit jeher anders gehandhabt und gab es keinen dienstlichen Auftrag, von dieser Praxis abzugehen, rechtfertigt das Abweichen keine Entlassung.