Zum Inhalt springen

Gelten für Arbeiter dieselben Regeln beim unentschuldigten Fehlen?

betrifft Arbeiter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Die Regel für Arbeiter wird gleich ausgelegt wie jene für Angestellte. Sie verlassen die Arbeit unbefugt, wenn Sie ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer nach den Umständen erheblichen Zeit nicht arbeiten. Dazu zählt auch das pflichtwidrige Nichterscheinen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO ist im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 27.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Unbefugtes Verlassen der Arbeit
Arbeitsrecht · Unbefugtes Verlassen der Arbeit als Entlassungsgrund
Arbeitsrecht · Berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit
Arbeitsrecht · Verschulden beim Arbeitsversäumnis
Arbeitsrecht · Fernbleiben als dauernder Entlassungsgrund