Gelten für Arbeiter dieselben Regeln beim unentschuldigten Fehlen?
betrifft Arbeiter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Die Regel für Arbeiter wird gleich ausgelegt wie jene für Angestellte. Sie verlassen die Arbeit unbefugt, wenn Sie ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer nach den Umständen erheblichen Zeit nicht arbeiten. Dazu zählt auch das pflichtwidrige Nichterscheinen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO ist im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Darunter fällt auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.OGH 8 ObA 37/04f, 20.10.2004
- Im Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand , ist auch derjenige nach § 27 Z 4 AngG, 1. Tatbestand, enthalten.OGH 9 ObA 182/01g, 10.10.2001
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 2163/96w, 25.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 8 ObA 22/19x, 27.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 7/18i, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 89/16b, 26.07.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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