Kann ich wegen mehrerer kleiner Verstöße entlassen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995.OGH 8 ObA 30/17w, 25.10.2017
- Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter.OGH 8 ObA 61/08s, 23.02.2009
- Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestidentität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen.OGH 8 ObA 61/08s, 23.02.2009
- Der eigentliche Anlassfall muss für die Entlassung eine gewisse Mindestintensität aufweisen.OGH 8 ObA 17/07v, 21.05.2007
- Wenn auch die Summierung geringfügiger Verstöße den Tatbestand erfüllen kann, muss das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. Der eigentliche Anlassfall (hier um eine Viertelstunde verspätete Krankmeldung) muss sohin eine gewisse Mindestintensität aufweisen.OGH 9 ObA 124/98w, 08.07.1998
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- Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse ebenso wie für unwahre Angaben.OGH 8 ObA 2235/96a, 29.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 45/25p, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 35/25t, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 9/25v, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 1/18g, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 118/17v, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 30/17w, 25.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 68/17s, 27.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 65/16s, 30.05.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 38/16w, 24.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Entlassung wegen Verletzung der Treuepflicht ist nur zulässig, wenn Sie erheblich gegen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers verstoßen und dessen Belange dadurch gefährdet haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bestätigt eine Arbeitnehmerin auf konkrete Nachfrage bloß, dass ein bestimmter Klient betreut wird, ohne von sich aus etwas mitzuteilen, reicht das nicht aus.
Nicht jeder Verstoß gegen die Ordnung im Betrieb rechtfertigt eine Entlassung. Nötig ist, dass Sie die Interessen des Arbeitgebers so schwer verletzen, dass ihm eine Zusammenarbeit nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist.