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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 ob 182/23b

Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.

Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.

Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.

Eine Provision setzt voraus, dass ein Geschäft vermittelt und dadurch abgeschlossen wurde. Sie gebührt auch dann, wenn statt des aufgetragenen ein gleichwertiges Geschäft zustande gebracht wurde. Wer ohne Auftrag tätig wird, bekommt nie eine Provision.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Ein Maklervertrag kommt stillschweigend nur zustande, wenn Sie die Tätigkeit des Maklers für sich kennen und ihr nicht widersprechen. Selbst das genügt nicht, wenn erkennbar ist, dass er bereits für einen anderen Auftraggeber tätig wird. Bei einem Hausverwalter ist das in der Regel so, weil es zu seinen Aufgaben gehört, für den Vermieter Mietverträge abzuschließen und vorzubereiten. Ist der Verwalter zugleich Makler, dürfen Sie als Mieter erst recht annehmen, dass er nur seinen Auftrag des Vermieters erfüllt.

Ein Auftrag an einen Immobilienmakler kann auch stillschweigend erteilt werden. Das ist anzunehmen, wenn Sie wissen, dass der Makler für Sie tätig wird, und Sie dem nicht widersprechen.

Für die Provision braucht es einen Vermittlungsauftrag. Diesen können Sie auch stillschweigend erteilen, indem Sie die Vermittlung dulden oder die Tätigkeit des Vermittlers für sich nutzen, um den gewünschten Abschluss zu erreichen.

Auch eine noch so nützliche Tätigkeit, die zum Kaufvertrag führt, begründet keinen Anspruch auf Provision, wenn ihr kein Auftrag zugrunde lag. Der Auftrag kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt worden sein, ganz ohne Auftrag gibt es aber keine Provision.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 914 WEG 2002 § 16 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.468 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

4Ob182/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * e.U., *, vertreten durch die Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 140.400 EUR s.A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2023, GZ 11 R 146/23f-124, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2023, GZ 20 Cg 143/18y-115, geändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden geändert und lauten:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 140.400 EUR samt 4% Zinsen seit 5.8.2018 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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